14Os46/98•OGH 14Os46/98
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Juni 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Köberl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Celal B***** wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 12 zweiter Fall, 75 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 9. Feber 1998, GZ 20 b Vr 11.188/96-262, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Wasserbauer, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Gahleitner, zu Recht erkannt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde der türkische Staatsangehörige Celal B***** der Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB (I A) und der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (I B), jeweils als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB, schuldig erkannt. Darnach hat er in Wien
(I A) im Feber 1988 den in der Türkei bereits rechtskräftig verurteilten Kenan B***** dadurch, daß er ihn aufforderte, seine (des Angeklagten) Tochter Seker B***** zu erschießen, dazu bestimmt, daß Kenan B***** am 4. März 1988 in Carsamba die Seker B***** durch Abgabe von zwei Schüssen aus einem Schrotgewehr tötete; und
(I B) im März 1992 den gesondert verfolgten Goran A***** dadurch, daß er ihn aufforderte, Gürhan Y***** in die Beine zu schießen, dazu bestimmt, daß Seran A***** am 9. April 1992 den Gürhan Y***** durch Abgabe mehrerer Schüsse aus einer Pistole, durch welche der Genannte einen Steckschuß im rechten Ober- und Unterschenkel sowie einen Hodendurchschuß mit Zertrümmerung der Oberschenkelknochen erlitt, absichtlich schwer am Körper verletzte.
Der Angeklagte bekämpft die Schuldsprüche mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 1, 6, 8 und 10 a des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Mit dem Hinweis auf den Mangel eines dem Angeklagten eingeräumten Rechtes, auf die Auswahl der Geschworenen Einfluß zu nehmen, wird der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 1 StPO nicht dem Gesetz gemäß erhoben.
Weil demnach der Oberste Gerichtshof das Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 (BGBl 1990/256) gar nicht anzuwenden hat, kommt ihm auch keine Antragstellung nach Art 89 Abs 2 B-VG zu.
Ebensowenig am Gesetz orientiert ist der Hinweis auf die vorgeblich unterlassene Beeidigung eines der mehreren Dolmetscher, welche der Hauptverhandlung beigezogen wurden. Nicht nur, daß die Beschwerde den solcherart angesprochenen Dolmetscher gar nicht nennt, steht ein derartiger Formmangel nicht unter Nichtigkeitssanktion. Bleibt anzumerken, daß das Vorbringen sich auch inhaltlich als unzutreffend erweist, weil die in den Hauptverhandlungen beigezogenen Dolmetscher Nurhan S***** (4. Feber 1997, 7. Feber 1997 und 1. September 1997), Dr. Haydar S***** (2. September 1997) und Dipl.Ing. Mustafa T***** (4. September 1997, 5. September 1997, 3. November 1997, 15. Dezember 1997 und 9. Feber 1998) gerichtlich beeidet wurden; die beiden erstgenannten Übersetzer sind im Verzeichnis der allgemein beeideten gerichtlichen Dolmetscher und Sachverständigen des Oberlandesgerichtes Wien als Dolmetscher für die türkische Sprache aufgenommen, der dort nicht eingetragene Dipl.Ing. Mustafa T***** wurde in der Hauptverhandlung vom 4. September 1997 beeidet.
Als Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung (Z 6) rügt der Beschwerdeführer hinsichtlich des Schuldspruchfaktums I A das Unterbleiben von Eventualfragen nach verbrecherischem Komplott (§ 277 StGB) und "bloßer Beitragstäterschaft" (§ 12 dritter Fall StGB) zu § 75 StGB.
Eine Eventualfrage ist gemäß § 314 Abs 1 StPO dann zu stellen, wenn nach dem Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung die Möglichkeit naheliegt, daß die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter ein anderes Strafgesetz fiele, das nicht strenger als das in der Anklageschrift angeführte ist. Dabei kann immer nur ein tatsächliches Substrat, nicht aber jede abstrakt denkbare Möglichkeit Grundlage einer Eventualfrage sein.
Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung die ihm angelastete Bestimmung des Kenan B***** zur Ermordung seiner Tochter entschieden in Abrede gestellt und seine Beteiligung an der Tötung heftig bestritten. Diese Einlassung indiziert nicht die Stellung der reklamierten Eventualfragen. Aber auch die Darstellungen des Handlungsablaufes durch die Zeugin Ruzica T***** vermögen eine den Angeklagten benachteiligende Unvollständigkeit des Fragenschemas nicht zu begründen. Zum einen ging nach den Angaben dieser Zeugin der Auftrag zur Ermordung der Seker B***** an Kenan B***** unzweifelhaft und eindeutig vom Angeklagten und nicht von anderen Mitgliedern des Familienrates aus, die sich - ohne Verabredung und Bereitschaft zur gemeinsamen Ausführung des Mordes (§ 277 Abs 1 StGB) - nur mit der Tötung der Seker B***** und der Tötungsart, nämlich der Erschießung, einverstanden erklärten. Zum anderen ist den Aussagen der erwähnten Zeugin die in der Beschwerde unterstellte Entschlossenheit des Kenan B***** zur Tatausführung im Bestimmungszeitpunkt nicht zu entnehmen. Der Schwurgerichtshof war daher zur Stellung der vom Beschwerdeführer begehrten Eventualfragen nicht verhalten.
Es versagt auch der Einwand (Z 8), die Rechtsbelehrung lasse notwendige Hinweise, daß eine Bestimmung des zur Tat bereits Entschlossenen ("alias facturus") nicht mehr möglich sei, sowie Ausführungen über die Möglichkeit einer fahrlässigen Förderung einer Vorsatztat (fahrlässige Tatbeteiligung) vermissen. Denn dem Beschwerdevorbringen zuwider wurden die Geschworenen ausdrücklich auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen Bestimmungshandlung und Tatausführung hingewiesen (S 4 der Rechtsbelehrung). Zum anderen ist die Rechtsbelehrung nur zu den tatsächlich gestellten Fragen zu erteilen (§ 321 Abs 2 StPO). Im vorliegenden Fall ist aber eine Frage in Richtung Beitragstäterschaft zum Verbrechen eines Mordes - wie dargetan mangels eines ausreichenden Tatsachensubstrates - nicht gestellt worden.
Als nicht berechtigt erweisen sich schließlich auch die Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 10 a StPO, welcher regelmäßig das Aufzeigen von schwerwiegenden, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustandegekommenen Mängeln in der Sachverhaltsermittlung oder Hinweise auf aktenkundige Beweisergebnisse voraussetzt, die nach den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungswerten erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestelllten entscheidenden Tatsachen aufkommen lassen. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeargumentation, der Wahrspruch der Geschworenen beruhe auf den Aussagen der nach Ansicht des Beschwerdeführers unglaubwürdigen Zeugin Ruzica T*****, nicht gerecht, weil eine für die Anfechtung erforderliche, an die Aktenlage gebundene Geltendmachung von Bedenken nicht im Einwand einer angeblich bedenklichen Würdigung der vorliegenden Verfahrensergebnisse bestehen kann. Das gesamte Beschwerdevorbringen zielt vielmehr nach Art einer hier unzulässigen Schuldberufung darauf ab, die Beweiskraft der von den Geschworenen offensichtlich für glaubwürdig erachteten Angaben der Belastungszeugin Ruzica T***** durch den Hinweis auf divergierende, auch unbedeutende Modalitäten betreffende Verfahrensergebnisse zu entkräften und auf diese Weise eine für den Angeklagten günstigere Lösung der Schuldfrage herbeizuführen. Der Beschwerdeführer übersieht, daß die Beurteilung der von ihm in Zweifel gezogenen Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin Ruzica T***** ausschließlich der insoweit unüberprüfbaren Beweiswürdigung der Laienrichter obliegt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist sohin zur Gänze unbegründet und war daher zu verwerfen.
Das Geschworenengericht verurteilte Celal B***** unter Anwendung des § 28 StGB nach § 75 StGB zu lebenslanger Freiheitsstrafe.
Bei der Strafbemessung wertete es das Zusammentreffen zweier Verbrechen, die Vorverurteilung des Angeklagten wegen strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben und seine Beteiligung an den beiden Straftaten als Anstifter, "wobei in einem Fall seine leibliche Tochter das Opfer des Mordplanes geworden ist", als erschwerend; als mildernd berücksichtigte es keinen Umstand.
Die auf eine Strafherabsetzung abzielende Berufung des Angeklagten ist auch unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf die ins Treffen geführte Vorstrafe (AZ 4a Vr 340/94, Hv 516/94 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15. Juni 1994, 15 Monate bedingt) unbegründet.
Das Geschworenengericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig dargelegt. Der Berufungswerber vermag keine Milderungsumstände anzuführen oder aufzuzeigen, daß das Erstgericht die herangezogenen Erschwerungsumstände zu Unrecht angenommen oder falsch gewichtet hätte.
Der Berufung zuwider hat das Geschworenengericht mit Recht den besonderen Milderungsumstand nach § 34 Z 18 StGB nicht herangezogen, weil dafür die zusätzliche Voraussetzung seines seitherigen Wohlverhaltens fehlt.
Indem der Berufungswerber die Bestimmungstäterschaft des Angeklagten in Abrede stellt und behauptet, Kenan B***** sei bereits zur Tat entschlossen gewesen, weicht er vom Ausspruch der Geschworenenbank über die Schuld ab.
Mit Recht hat das Geschworenengericht den eine besonders verwerfliche Gesinnung demonstrierenden Umstand, daß der Angeklagte die Ermordung seiner eigenen Tochter veranlaßte, im Rahmen der für die Strafbemessung bedeutsamen allgemeinen Schuldkriterien (§ 32 StGB) als belastend gewertet.
Für eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe fand der Oberste Gerichtshof daher keine Veranlassung.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.
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