OGH 14Os49/98

14Os49/98Tribunal Superior23 de jun. de 1998

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OGH 14Os49/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.1998

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Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Juni 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Köberl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hans-Peter H***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 dritter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Jan H***** gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 20. Jänner 1998, GZ 2 Vr 837/96-83, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch, daß bei dem von den Angeklagten Hans-Peter H*****, Jan H***** und Peter R***** laut Schuldspruch A verübten Raub Karl P***** durch die ausgeübte Gewalt einen Nasenbeinbruch mit Verschiebung der Bruchstücke sowie einen Bluterguß unter dem linken Auge, einen ausgedehnten Bluterguß über der linken Hüfte sowie mehrere Blutergüsse am rechten Bein und eine Brustkorbprellung erlitt, sohin schwer verletzt wurde (§ 84 Abs 1 StGB), in der rechtlichen Beurteilung dieses Raubes als schwer nach § 143 dritter Fall StGB und demzufolge auch in den die drei Angeklagten betreffenden Strafaussprüchen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie sich auf die Tatbeurteilung nach § 143 dritter Fall StGB bezieht, sowie mit seiner Berufung wegen Strafe wird der Angeklagte Jan H***** auf diese Entscheidung verwiesen.

Hingegen werden seine Nichtigkeitsbeschwerde im übrigen und seine Berufung "wegen Schuld" zurückgewiesen.

Dem Angeklagten Jan H***** fallen auch die Kosten des Verfahrens über den erfolglos gebliebenen Teil seiner Nichtigkeitsbeschwerde zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Hans-Peter H*****, Jan H***** und Peter R***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 dritter Fall StGB (A) sowie des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (B) schuldig erkannt.

Darnach haben sie (soweit dies hier von Bedeutung ist) am 14. Dezember 1996 in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) dem Karl P***** mit Gewalt gegen seine Person fremde bewegliche Sachen, nämlich 1.140 S sowie einige Münzen, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, indem sie ihm Schläge und Tritte versetzten, ihn in ein Gebüsch zerrten und dort weiter mißhandelten, wobei der Genannte durch die ausgeübte Gewalt schwere Verletzungen (§ 84 Abs 1 StGB), und zwar einen Nasenbeinbruch mit Verschiebung der Bruchstücke sowie einen Bluterguß unter dem linken Auge, einen ausgedehnten Bluterguß über der linken Hüfte, mehrere Blutergüsse am rechten Bein und eine Brustkorbprellung erlitt (Punkt A des Urteilssatzes).

Das Urteil, welches Hans-Peter H***** und Peter R***** unbekämpft ließen, wird von Jan H***** im Schuldspruch wege schweren Raubes mit einer nominell auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde sowie mit "Berufung wegen Schuld" bekämpft.

Die (angemeldete) Schuldberufung (ON 86) ist unzulässig, weil den Verfahrensvorschriften ein solches Rechtsmittel gegen Urteile von Kollegialgerichten fremd ist.

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist teils offenbar unbegründet, teils prozeßordnungswidrig ausgeführt und im verbleibenden Teil wegen der Notwendigkeit amtswegiger Wahrnehmung eines Feststellungsmangels (§ 290 Abs 1 StPO) einer inhaltlichen Erledigung nicht bedürftig:

Entgegen dem Vorbringen in der Mängelrüge (Z 5) hat das Erstgericht aus den belastenden Angaben des Tatopfers und der beiden Mitangeklagten - denkmöglich - auf die Mittäterschaft des Beschwerdeführers am vorliegenden Raub geschlossen und demzufolge dessen leugnende Verantwortung, von der Beraubung des Tatopfers erst nachträglich Kenntnis erlangt zu haben, für widerlegt erachtet. Da dabei auch das in subjektiver und objektiver Hinsicht als erwiesen angenommene Tatverhalten des Beschwerdeführers klar umschrieben wurde, kann von der behaupteten Undeutlichkeit des bekämpften Ausspruches des Schöffengerichtes nicht die Rede sein.

Die Rechtsrüge (Z 10), mit welcher der Beschwerdeführer einen über die Zufügung einer Körperverletzung hinausgehenden deliktischen Willen in Abrede stellt, geht nicht von den Urteilstatsachen aus, welche die Durchführung eines Raubvorhabens mitumfassen. Demnach fehlt dem Beschwerdevorbringen der gesetzlich gebotene Vergleich der Entscheidungstatsachen mit dem darauf angewendeten Gesetz als Mindesterfordernis für die prozeßordnungsmäßige Geltendmachung des materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes.

Im bisher erörterten Umfang war daher die Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).

Auf den weiteren rechtlichen Einwand, der die Beurteilung des Raubes als schwer im Sinne des § 143 dritter Fall StGB - mit einer im übrigen untauglichen Argumentation gegen die Zurechnung der schweren Verletzungsfolge (siehe hiezu Zipf im WK § 143 Rz 23; SSt 54/31) - bekämpft, braucht nicht näher eingegangen werden. Denn aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde vermochte sich der Oberste Gerichtshof davon zu überzeugen, daß dieser Qualifikationsausspruch zum Nachteil sämtlicher Angeklagten mit einem nicht geltend gemachten Feststellungsmangel behaftet ist (§ 290 Abs 1 StPO).

Nach den maßgeblichen Urteilsannahmen haben die drei Angeklagten dem Karl P***** zunächst Faustschläge und (als er bereits auf den Boden lag) auch Fußtritte versetzt. Anschließend wurde Karl P***** von einem der Angeklagten gefragt, ob er Geld bei sich habe. Nach verneinender Antwort zerrten die Angeklagten das Opfer unter weiteren Schlägen zu einem Gebüsch. Dort hielten der Erstangeklagte und der Zweitangeklagte den Karl P***** fest, während ihm der Drittangeklagte die Geldbörse aus einer Tasche zog.

In subjektiver Hinsicht nahm das Schöffengericht als erwiesen an, daß die drei Angeklagten nicht von Anfang an nach einem vorgefaßten Raubplan gehandelt, sondern den Entschluß zur gemeinschaftlichen Beraubung des Tatopfers erst dann spontan gefaßt haben, als dieses nach Geld gefragt wurde (S 371 f, 375).

Darnach hätte es aber der weiteren Feststellung bedurft, in welcher Tatphase Karl P***** die schwere Körperverletzung zugefügt worden ist. Wäre die Körperverletzung nämlich schon in der ersten Phase herbeigeführt worden, in welcher Karl P***** massiven Mißhandlungen ausgesetzt war, würde es am deliktsspezifischen Zusammenhang zwischen diesen Gewalttätigkeiten und der raubqualifizierenden Verletzungsfolge fehlen, weil die den gemeinschaftlichen spontanen Raubentschluß auslösende Frage nach dem Geld des Tatopfers erst nachher gestellt wurde und die Täter demnach zuvor noch nicht mit Raubvorsatz handelten. Bei Zufügung der schweren Verletzungen schon in dieser ersten Phase könnte den Tätern daher nicht die Qualifikation des § 143 dritter Fall StGB, sondern (nur) das Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB und das (anschließend verübte) Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB angelastet werden. Mangels diesbezüglicher Feststellungen bedarf es insoweit der Anordnung einer neuen Hauptverhandlung (§ 285 e StPO).

Infolge der somit notwendigen Aufhebung des Strafausspruchs ist die Berufung des Angeklagten Jan H***** gegenstandslos geworden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.

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