OGH 9ObA164/98b

9ObA164/98bTribunal Superior24 de jun. de 1998

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OGH 9ObA164/98b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie durch die fachkundigen Laienrichter Gerhard Kriegl und Olga Makomaski als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Karl K*****, Angestellter, , vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wider die beklagte Partei C GesmbH CoKG, *****, vertreten durch Dr. Manfred Opetnik,Rechtsanwalt in Völkermarkt, wegen S 82.690,25 brutto und S 30.000 netto sA, infolge außerordentlicher Revision (Revisionsinteresse S 22.216,80 netto s.A.) der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. Februar 1998, GZ 9 Ra 366/97b-21, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Die Auslegung des zuletzt (AS 51) erstatteten Vorbringens des Klägers durch die Vorinstanzen, wonach als Nettozahlung nur noch S 30.000, und zwar aus dem Titel des Pauschalspesenersatzes für die Monate April bis Juni 1996 (als Teil der Kündigungsentschädigung), nicht jedoch als zu Unrecht vom Bruttolohn abgezogene Nettobeträge bzw aus dem Titel der Baustellenprämie begehrt würden, steht mit dem Wortlaut, daß sich der "nunmehr geltend gemachte Betrag von S 30.000 mit monatlich S 10.000 Spesenpauschale gemäß Beilage. B aufschlüssle", nicht im Widerspruch, sodaß auch hier der Grundsatz zu gelten hat, daß die Auslegung des Prozeßvorbringens einer Partei im allgemeinen keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung ist (RIS-Justiz RS0044273). Soweit daher das Berufungsgericht, ausgehend von dieser für den OGH nicht überprüfbaren Auslegung des Parteienvorbringens, vom Kläger in seiner Berufung gerügten maßgeblichen Mängeln des Verfahrens erster Instanz die Relevanz abgesprochen hat, liegt auch darin keine Frage des Verfahrensrechtes von der in § 46 Abs 1 ASGG genannten Bedeutung.

Soweit das Berufungsgericht eine Pflicht des Erstgerichtes, den Kläger zu weiterem Vorbringen anzuleiten, für nicht gegeben erachtete, verneinte es damit unanfechtbar angebliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens (RIS-Justiz RS0044273).

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