OGH 6Ob179/98m

6Ob179/98mTribunal Superior25 de jun. de 1998

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OGH 6Ob179/98m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.1998

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Michael A*****, vertreten durch Dr.Ulrich Polley, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Dr.Martin S*****, vertreten durch Dr.Dieter Böhmdorfer ua Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Widerrufs und Veröffentlichung des Widerrufes, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 26.Februar 1998, GZ 6 R 248/97f-16, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Die Vorinstanzen haben zutreffend ausgeführt, daß mit den inkriminierten Äußerungen dem Kläger persönlich verwerfliches Handeln vorgeworfen und nicht nur seine "politische Verantwortung und Kompetenz eingefordert" wurde. Auch wenn Bezüge und Belohnungen des Spitzenpersonals im LKH Klagenfurt im vorliegenden Einzelfall in den Medien erörtert wurden, so kann auch vom verständigen Leser nicht von vornherein vorausgesetzt werden, dieser sei sich über die Kompetenzen und Einspruchsmöglichkeiten des zuständigen Ressortpolitikers gegenüber einer ausgegliederten Krankenhausbetriebsgesell- schaft und deren Organen nach dem Kärntner Krankenanstaltenbetriebsgesetz im klaren, vielmehr wird ein nicht unerheblicher Teil der Durchschnittsleser gerade jenem Mitglied der Landesregierung, in dessen Kompetenz das Gesundheitswesen und damit auch das Krankenanstaltenreferat fällt, bestimmende Machtbefugnisse zuschreiben. Eine rechtliche Fehlbeurteilung im vorliegenden Einzelfall und damit eine erhebliche Rechtsfrage liegen nicht vor.

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