14Os81/98•OGH 14Os81/98
Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Juni 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Köberl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Harald K***** wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 2, Abs 3 und Abs 4 letzter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17.Feber 1998, GZ 7 c Vr 8.762/97-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Harald K***** des (richtig:) Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 2, Abs 3 und Abs 4 letzter Fall StGB schuldig erkannt, wonach er im Juni 1997 in Ungarn von einem Unbekannten einen KKW "Fiat Ducato" im Wert von 90.000 S in Kenntnis des Umstandes gekauft hatte, daß sich dieser des Fahrzeuges durch Einbruch mit einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug bemächtigt hatte.
Die vom Angeklagten dagegen erhobene Nichtig- keitsbeschwerde ist unberechtigt, weil sich nach Prüfung des Beschwerdevorbringens (§ 281 Abs 1 Z 5 a StPO) anhand Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsache ergeben, daß er das Fahrzeug vorsätzlich in dem Bewußtsein kaufte, daß dieses vom Übergeber durch einen Einbruchsdiebstahl erlangt worden war (US 8). Die diversen, in Anwesenheit des Nichtigkeitswerbers durchgeführten Verschleierungsmaßnahmen (Austausch des Typenschilds mit Fahrgestellnummer, Wechsel des Emblems am Kühlergrill), die deutlich sichtbaren Schloßstiche an den vorderen, nicht versperrbaren Türen (S 103), die Tatsache, daß weder Typenschein noch Originalschlüssel übergeben wurden, und der vom Verkäufer verlangte "günstige" Preis (S 171) lassen eine derartige Deutung zu.
Indem die Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) die zitierten Feststellungen zur subjektiven Tatseite bestreitet und in der Subsumtionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) darüber Spekulationen angestellt werden, das Fahrzeug könnte vorerst nicht qualifiziert gestohlen und erst später die Schloßstiche angebracht worden sein, werden diese Nichtigkeitsgründe nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.
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