12Os76/98•OGH 12Os76/98
Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Juli 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kofler als Schriftführerin in den Strafsachen gegen Stefan M***** wegen des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 2 und 4 WaffG, AZ 15 E Vr 303/94 des Landesgeriches Eisenstadt sowie wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 3 U 273/96 des Bezirksgerichtes Oberwart, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Landesgerichtes Eisenstadt vom 28.August 1997, GZ 15 E Vr 303/94-19, und gegen den Vorgang, daß das Bezirksgericht Oberwart von seinem gemeinsam mit dem Urteil vom 17.März 1997, GZ 3 U 273/96-4, gefaßten Beschluß auf Verlängerung der Probezeit nicht unverzüglich den genannten Gerichtshof verständigte, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Plöchl, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:
Das Gesetz wurde verletzt
1. durch den Vorgang, daß das Bezirksgericht Oberwart von seinem gemeinsam mit dem Urteil vom 17.März 1997, GZ 3 U 273/96-4, gefaßten Beschluß auf Verlängerung der Probezeit zu der Stefan M***** mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 12.April 1994, GZ 15 E Vr 303/94-8, in Ansehung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe gemäß § 43 Abs 1 StGB gewährten bedingten Nachsicht nicht unverzüglich den genannten Gerichtshof verständigte, in der Vorschrift des § 494 a Abs 7 StPO;
2. durch den Beschluß des Landesgerichtes Eisenstadt vom 28.August 1997, GZ 15 E Vr 303/94-19, mit dem die im Urteil vom 12.April 1994 verhängte Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen wurde, obwohl infolge der Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre (1.) noch nicht feststand, daß die bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen wird, in dem sich aus §§ 43 Abs 2 StGB iVm §§ 53 und 56 StGB ergebenden Gebot, die endgültige Strafnachsicht erst nach Ablauf der Probezeit auszusprechen.
Gründe:
Nachdem Stefan M***** im Verfahren 15 E Vr 303/94 des Landesgerichtes Eisenstadt am 12.April 1994 zu einer für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt worden war (ON 8), verhängte das Bezirksgericht Oberwart über ihn zum AZ 3 U 273/96 wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen strafbaren Handlung am 17. März 1997 eine unbedingte Freiheitsstrafe (ON 4) und beschloß überdies gemäß § 494 a Abs 1 Z 2 StPO, die zuvor ausgesprochene Probezeit unter Absehen vom Widerruf auf fünf Jahre zu verlängern (§ 494 a Abs 6 StPO).
Die am 2.April 1997 verfügte Verständigung des Landesgerichtes Eisenstadt von dieser Entscheidung langte erst am 3.November 1997 dort ein, weil sie entgegen dem Dringlichkeitsgebot des § 494 a Abs 7 StPO erheblich verzögert abgefertigt worden war.
Darauf ist es zurückzuführen, daß das Landesgericht Eisenstadt in Unkenntnis davon am 28.August 1997 (ON 19) rechtskräftig die endgültige Nachsicht der Freiheitsstrafe beschlossen hatte.
Dieser Beschluß steht im Sinne der von der Generalprokuratur deshalb gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil das für die endgültige Strafnachsicht von § 43 Abs 2 StGB vorausgesetzte Unterbleiben eines Widerrufs im Zeitpunkt der Beschlußfassung zufolge rechtswirksamer Verlängerung der Probezeit (und der damit verbundenen Möglichkeit des späteren Eintritts eines Widerrufsgrundes) nicht gegeben war.
Da sich die Gesetzesverletzungen und die dadurch bewirkte endgültige Strafnachsicht noch vor Ablauf der verlängerten Probezeit zum Vorteil des Verurteilten auswirken, muß es insoweit - anders als bei Vorliegen von begrifflich miteinander völlig unvereinbaren Entscheidungen - mit ihrer Feststellung sein Bewenden haben (12 Os 190, 191/94).
Somit bleibt der Beschluß des Landesgerichtes Eisenstadt vom 28. August 1997, mit dem die endgültige Strafnachsicht festgestellt wurde, rechtswirksam. Damit ist dem Beschluß des Bezirksgerichtes Oberwart auf Verlängerung der Probezeit allerdings der Boden entzogen. Es wird daher das Strafregisteramt davon in Kenntnis zu setzen haben, daß die Verlängerung der Probezeit zufolge der zwischenzeitig, wenn auch irrtümlich ausgesprochenen endgültigen Strafnachsicht gegenstandslos ist.
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