OGH 13Os97/98

13Os97/98Tribunal Superior29 de jul. de 1998

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OGH 13Os97/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.1998

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Der Oberste Gerichtshof hat am 29.Juli 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kofler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alois W***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 31.März 1998, AZ 27 Vr 1723/97, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz übermittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Alois W***** wurde der Verbrechen (zu 1) der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und (zu 2) der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren nach § 209 StGB schuldig erkannt. Er hat von Juni bis 20.August 1997 in Langenstein einen Zwölfjährigen zur Unzucht mißbraucht, indem er von diesem einen Handverkehr an sich vornehmen ließ (1) und auf gleiche Art und Weise mit einem Vierzehnjährigen und einem Fünfzehnjährigen gleichgeschlechtliche Unzucht getrieben hat.

Die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist verfehlt.

Die geltend gemachten Feststellungsmängel liegen nicht vor, weil die für die rechtliche Beurteilung erforderlichen (entscheidenden) Konstatierungen getroffen wurden, wenn auch nicht die vom Beschwerdeführer geforderten, ihm genehmen, sondern gegenteilige. So wurde ausdrücklich konstatiert, daß der Angeklagte sich der Unrechtmäßigkeit eines Verhaltens bewußt und er auch imstande war, der Einsicht gemäß zu handeln (US 4 ff mehrmals). Die dem widerstreitende, vom Angeklagten begehrte festzustellende Tatsache, daß es ihm zur Tatzeit nicht möglich gewesen sei, die von den Opfern an ihm vorgenommenen Handlungen als rechtswidrig zu beurteilen, wurde demnach als nicht zutreffend abgelehnt.

Auch den weitwendig gehaltenen Ausführungen einer angeblich unrichtigen rechtlichen Beurteilung ist zu entgegnen, daß die Nichtigkeitsbeschwerde von einem anderen als dem im Urteil enthaltenen Sachverhalt ausgeht, den sie ihren Überlegungen zugrundelegt. Insbesondere ist festgestellt, daß der Angeklagte zur Tatzeit wußte, daß er verbotenerweise mit Personen verkehrt, die er (teils sogar) als "Kinder" bezeichnete, daß er das Unrecht dieses Verhaltens erkannte und dennoch handelte.

Überlegungen sowohl im Urteil als auch im Rechtsmittel, inwieweit ein etwaiger Rechtsirrtum des Angeklagten ihm vorzuwerfen gewesen wäre, gründen sich nicht auf diese Feststellungen, wonach er einem Irrtum überhaupt nicht unterlegen ist. Sie können als bloß theoretisch dahingestellt bleiben.

Die somit nicht von den Konstatierungen ausgehende Rechtsrüge des Angeklagten war daher sofort in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285 a StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt demgemäß nach § 285 i StPO dem zuständigen Oberlandesgericht zu.

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