3Fs1/98•OGH 3Fs1/98
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Pimmer und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, wider die verpflichtete Partei Dr. Georg K*****, wegen S 4.565, über den Fristsetzungsantrag des Verpflichteten gegenüber dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht im Exekutionsverfahren des Bezirksgerichtes Döbling, GZ 23 E 4355/97d, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Fristsetzungsantrag wird abgewiesen.
Begründung:
Der Verpflichtete erhob mit seinem (nur von ihm unterfertigten) Schriftsatz ON 6 vom 1.10.1997 (überreicht beim Bezirksgericht Döbling am 3.10.1997) zugleich u.a. Beschwerde an den Bundeskanzler und - gerichtet an das Bezirksgericht - "Rekurs als Beschwerde gem. Art. 13 MRK" und Dienstaufsichtsbeschwerde an den Gerichtsvorsteher. Damit verband er Ablehnungsanträge gegen eine Richterin und den Vorsteher dieses Gerichtes.
Nunmehr stellt er beim zuständigen Rekursgericht einen Fristsetzungsantrag, mit dem er beantragt, diesem eine angemessene Frist von sechs Wochen zur Entscheidung über den am 3.10.1997 beim Bezirksgericht Döbling erhobenen Rekurs zu setzen. Dieser sei seit beinahe neun Monaten unerledigt.
Der Fristsetzungsantrag ist nicht berechtigt.
Wie sich aus dem Exekutionsakt ergibt, wurde dem Rekursgericht zwar ein anderer Rekurs, nicht aber jener vorgelegt, auf den sich der Antrag nach § 91 GOG bezieht. Damit kann aber keine Rede davon sein, daß das Rekursgericht mit der Rekursentscheidung säumig wäre sodaß der Antrag nach Abs 3 dieser Gesetzesstelle abzuweisen ist.
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