15Os119/98•OGH 15Os119/98
Der Oberste Gerichtshof hat am 6.August 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Holzweber und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Halil A***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall und Abs 4 Z 3 SMG, teilweise als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29.April 1998, GZ 4 d Vr 10.417/97-56, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Halil A***** wurde des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall und Abs 4 Z 3 SMG (A.1. bis 3.), teilweise als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB (B.) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Danach hat er in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift, nämlich (hochwertiges) Heroin, in einer großen Menge, die zumindest das Fünfundzwanzigfache der im § 28 Abs 6 SMG genannten Grenzmenge ausmacht,
A. in Verkehr gesetzt, und zwar
1. zu einem nicht mehr näher festzustellenden Zeitpunkt im Spätherbst 1995 durch Übergabe von ca 250 Gramm an (den abgesondert verfolgten) Ibrahim Ad*****,
2. im Spätherbst 1995 durch Übergabe von 250 Gramm an unbekannt gebliebene Abnehmer,
3. im Oktober 1995 durch Verkauf von etwa 25 bis 30 Gramm an (den abgesondert verfolgten und inzwischen rechtskräftig verurteilten) Gerhard J*****;
B. zum Inverkehrsetzen durch andere beigetragen, indem er im Spätherbst 1995 den (abgesondert verfolgten und inzwischen rechtskräftig verurteilten) Gerhard J***** zum Zwecke des Heroinankaufes an (die gleichfalls abgesondert verfolgte und bereits rechtskräftig verurteilte) Suzan Ay***** vermittelte, welche in der Folge zumindest 100 Gramm an J***** verkaufte.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus Z 5, 5 a des § 281 Abs 1 StPO, den Strafausspruch mit Berufung.
Vorweg ist anzumerken, daß die "Berufungsanträge" des Beschwerdeführers ua dahin gehen, "... das angefochtene Urteil
aufzuheben und die Strafsache ... zurückzuverweisen" (250/II); sie
beziehen sich somit uneingeschränkt auf den gesamten Schuldspruch. Zu den Schuldspruchsfakten A.3. und B. werden aber weder bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde (ON 59) noch in ihrer Ausführung jene Umstände deutlich und bestimmt bezeichnet, welche die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe bilden sollen. Dieses prozessuale Versäumnis kann auch durch die bloß allgemein gehaltene und pauschale Kritik des Beschwerdeführers an der vom Schöffengericht vorgenommenen Würdigung der Aussage des Zeugen Gerhard J***** (246/II dritter Absatz der Beschwerdeschrift) nicht wettgemacht werden.
Insoweit war daher die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sogleich zurückzuweisen.
Das Vorbringen in der Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5 a), welches sich ausdrücklich nur gegen den von der Beschwerde bezeichneten Teil der Urteilsfeststellungen - zu den Fakten A 1 und 2 - richtet (vgl 241/II iVm US 7), verkennt grundlegend das Wesen dieser jeweils eigenständigen formellen Anfechtungspunkte, die es nicht gestatten, nach Art einer gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung die formal einwandfreie und plausible - wenn auch zum Nachteil des Angeklagten ausgefallene - Beweiswürdigung der Erkenntnisrichter zu kritisierten (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 1, 145 ff; § 281 Z 5 a E 1, 3 ff).
Gegen eben dieses prozessuale Verbot verstoßen die Beschwerdeausführungen, indem sie im Kern mit gleichartigen Argumenten unter wechselseitiger Verweisung lediglich anhand einiger weniger, zudem isoliert - demnach sinnentstellt - aus dem Gesamtzusammenhang gelöster (für den Standpunkt des Angeklagten günstig scheinender) Teile der von Suzan Ay***** in der Hauptverhandlung vom (richtig) 25.März 1998 abgelegten Zeugenaussage (153, 155, 157, 159, 163 und 165/II) mit spekulativen Überlegungen nachzuweisen trachten, daß diese Zeugin zwar nicht absichtlich die Unwahrheit gesagt hat, aber sich möglicherweise "sehr wohl absolut geirrt haben kann" und daher der Angeklagte A***** die inkriminierte Heroinmenge von einem halben Kilogramm nicht erhalten, somit auch nicht in Verkehr gesetzt hat.
Demgegenüber haben die Tatrichter getreu nach den Vorschriften des § 258 Abs 2 StPO nicht nur die Aussagen der genannten Belastungszeugin vor den Sicherheitsbehörden (187 ff, insbesondere 207 ff/I), dem Untersuchungsrichter (321 f/I) und in der Hauptverhandlung (145 ff/II) sowohl für sich allein als auch im Zusammenhang mit allen anderen Beweisergebnissen (Anzeige, sicherheitsbehördliche Erhebungen, Aussage des Zeugen J*****, Verantwortung des Angeklagten) unter Verwertung des von diesen gewonnenen persönlichen Eindrucks ausführlich, sorgfältig und kritisch hinterfragt, sondern auch zureichend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO), denkmöglich, lebensnah und plausibel dargelegt, ohne dabei entscheidende Tatsachen ungewürdigt zu lassen, aus welchen Gründen sie der Zeugin Ay***** - trotz gewisser Erinnerungslücken in der zeitlich erheblich nach ihrer "Lebensbeichte" abgeführten Hauptverhandlung - vollen Glauben geschenkt und die leugnende Verantwortung des Angeklagten für widerlegt erachtet haben (vgl US 5 zweiter Absatz bis 7 oben, 8 Mitte, 10 ff).
Die - wie erwähnt - insgesamt nur die sachgerechte Beweiswürdigung des Schöffengerichtes in Frage stellenden Beschwerdeausführungen zeigen daher weder einen formalen Begründungsmangel (Z 5) noch einen Plausibilitätsfehler oder eine Pflichtverletzung bei der amtswegigen Wahrheitsforschung auf (Z 5 a).
Dieser Teil der Nichtigkeitsbeschwerde war demnach als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO gleichfalls bei einer nichtöffentlichen Beratung sogleich zurückzuweisen, woraus folgt, daß über die zudem erhobene Berufung das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285 i StPO).
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