8Ob71/98v•OGH 8Ob71/98v
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Konkurseröffnungsache der Antragstellerin T*****, wider den Antragsgegner Franz S*****, vertreten durch Dr. Rainer Strickner, Rechtsanwalt in Innsbruck aus Anlaß des Rekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 9. Jänner 1998, GZ 1 R 5/98i-13, womit der Rekurs des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 11. Dezember 1997, GZ 49 Se 1700/97m-9 als verspätet zurückgewiesen wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, mitzuteilen, ob der Beschluß ON 9 an der Gerichtstafel am 15. 12. 1997 angeschlagen wurde.
Begründung:
Die Zustellverfügung AS 23 ist wegen der vorgenommenen Streichung der Anordnung der öffentlichen Bekanntmachung unklar, sodaß nicht zweifelsfrei beurteilt werden kann, ob sich das dort vermerkte Datum "15. Dezember 1997" auf einen dennoch durchgeführten Anschlag an der Gerichtstafel bezieht.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.