7Ob227/98b•OGH 7Ob227/98b
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schalich, Dr. Tittel und Dr. Vogel als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Guntram J*****, geboren am , vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Bludenz als Unterhaltssachwalterin, infolge Revisionsrekurses des Vaters Prof. Mag. Harald J, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 27. Feber 1998, GZ 1 R 102/98b-133, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Bludenz vom 27. Jänner 1998, GZ 5 P 1882/95m-129, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Dem Revisionsrekurs des unterhaltspflichtigen Vaters wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Begründung:
Der Minderjährige entstammt der am 16. 2. 1993 geschiedenen Ehe des unterhaltspflichtigen Revisionsrekurswerbers. Die Obsorge für den Minderjährigen kommt der Mutter zu, in deren Haushalt er auch betreut wird. Der Vater ist noch für drei weitere Kinder aus erster Ehe unterhaltspflichtig. Er wurde zuletzt mit Beschluß vom 26. 6. 1996 (ON 104) zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 4.500 ab 1. 2. 1996 für den mj Guntram verpflichtet. Unmittelbar nach Rechtskraft dieses Beschlusses, nämlich am 17. 9. 1996, beantragte der Vater eine Herabsetzung dieses Unterhaltes auf monatlich S 3.800. Das Erstgericht wies diesen Antrag ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen des Vaters von S 59.836,90 ab.
Das Berufungsgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung diesen Beschluß. Es teilte die Rechtsauffassung des Erstgerichtes. Über Antrag des Vaters gemäß § 508 ZPO iVm § 16 Abs 2 Z 2 AußStrG idF WGN 1997 erklärte es die Erhebung des ordentlichen Revisionsrekurses für zulässig.
Der vom Vater erhobene Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt:
Wie das Rekursgericht in seinem Zulassungsbeschluß richtig erkannt hat, liegen im vorliegenden Fall der Entscheidung zwei einander widersprechende Gehaltsauskünfte vor, wobei es das Erstgericht unterlassen hat, den eklatanten Widerspruch zwischen den Erhebungen des Unterhaltssachwalters (ON 128) und der Auskunft des Landesschulrates für Vorarlberg (AS 341 in ON 123) dahin klarzulegen, warum der letzteren Auskunft keine Glaubwürdigkeit zukommt. Im vorliegenden Fall liegt daher keine verläßliche Bemessungsgrundlage und damit keine taugliche Grundlage für die Entscheidung über den Herabsetzungsantrag des Vaters vor. Dieser Mangel des vorinstanzlichen Verfahrens kommt in seiner Bedeutung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG aus den Gründen der Einzelfallgerechtigkeit gleich. Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher aufzuheben. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren vor einer neuerlichen Entscheidung den Widerspruch der beiden Gehaltsauskünfte aufzuklären und erst dann über die weiteren Gründe des Vaters, mit denen er seine Unterhaltsherabsetzung rechtfertigt, zu entscheiden haben.
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