12Os70/98•OGH 12Os70/98
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E.Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Vojislav V***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 14. Jänner 1998, GZ 11 Vr 956/97-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Vojislav V***** wurde des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 (erster Fall) StGB schuldig erkannt, weil er am 11. September 1997 in Breitenschützing eine unmündige Person auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbrauchte, indem er die am 2.März 1990 geborene Melanie S***** an ihrer Scheide und ihrer Brust schleckte.
Die dagegen aus Z 3, 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.
Der Verfahrensrüge (Z 3) zuwider war der Widerspruch des Beschwerdeführers gegen die Verlesung des Erhebungsergebnisses der Gendarmerie, wonach der Angeklagte von Melanie S***** identifiziert worden war (23, 39) - mag es sich diesbezüglich im weitesten Sinn auch um eine in einem amtlichen Schriftstück festgehaltene Aussage dieser Zeugin im Sinne des § 252 Abs 1 StPO handeln - unbeachtlich, weil Melanie S***** im Gegensatz zur Beschwerdeauffassung auf Grund ihrer Unmündigkeit und der kontradiktorischen Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter (ON 10) in der Hauptverhandlung sehr wohl ein Aussageverweigerungsrecht hatte (§§ 152 Abs 1 Z 3, 252 Abs 1 Z 2a StPO). Davon abgesehen gehen aber auch die Rechtsmittelausführungen zur Relevanz dieses Beschwerdepunktes (§ 281 Abs 3 StPO) ins Leere, weil Melanie S***** den Angeklagten nicht nur vor der Gendarmerie, sondern auch im Rahmen ihrer - nach § 252 Abs 1 Z 4 StPO in der Hauptverhandlung einverständlich verlesenen (157) - Aussage vor dem Untersuchungsrichter eindeutig, unter anderem durch Beschreibung einer Tätowierung am Oberkörper (77), identifizierte und sich überhaupt auf Grund der längeren Bekanntschaft zwischen den beiden (auch auf der Basis der Angeklagtenverantwortung - 119 f) im gesamten Verfahren die Frage einer Verwechslung des Beschwerdeführers nicht gestellt hat.
Da das vom Unzuchtsopfer behauptete "Mitziehen" an der Hand evidentermaßen keinesfalls zwangsläufig einen erhöhten Platzbedarf erfordert, konnte der vom Angeklagten beantragte Ortsaugenschein zum Beweis dafür, daß diese - allein für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung maßgebliche - Tatmodalität auf Grund der Enge der Heubodenstiege unmöglich ist (155), ohne Verletzung relevanter Verteidigungsrechte (Z 4) unterbleiben.
Daß die Tatrichter nach sorgfältiger und gewissenhafter Prüfung aller Beweismittel (§ 258 Abs 2 StPO) die Aussagen der vom Angeklagten aufgebotenen Zeugen unter Berücksichtigung der Aussagesituation, deren nach mehreren Monaten bloß rekonstruierten Zeitangaben und des Umstandes, daß selbst nach der eigenen Verantwortung des Beschwerdeführers der Tatbegehung in zeitlicher Hinsicht nichts im Wege stand (US 8), als ungeeignet beurteilten, die von ihnen - nicht zuletzt auf Grund des dafür sprechenden kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens (146 f) - positiv beurteilte Glaubwürdigkeit des unmündigen Tatopfers zu erschüttern, betrifft den im Nichtigkeitsverfahren unanfechtbaren Bereich freier Beweiswürdigung. Die dagegen unter dem Prätext offenbar unzureichender Begründung (Z 5) gerichteten Beschwerdeausführungen gehen daher fehl.
Somit war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO).
Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten ist demnach das Oberlandesgericht Linz berufen (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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