AUSL EGMR Bsw23807/94

Bsw23807/94Outro Tribunal2 de set. de 1998

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AUSL EGMR Bsw23807/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.09.1998

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer, Beschwerdesache Erkalo gegen die Niederlande, Urteil vom 2.9.1998, Bsw. 23807/94.

Spruch

Art. 5 Abs. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 4 EMRK, Art. 13 EMRK - Unterbringung eines geistig abnormen Rechtsbrechers.

Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (8:1 Stimmen).

Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK bzw. von Art. 5 Abs. 4 EMRK iVm. Art. 13 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 50 EMRK: NLG 6.475,- für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

1990 wurde der Bf. vom Landgericht (arrondissements-rechtbank) Groningen wegen zweifachen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Darüber hinaus ordnete das Gericht seine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher an. Obwohl die Einweisung in eine solche Anstalt normalerweise nicht vor dem Zeitpunkt einer möglichen vorzeitigen Entlassung vorgenommen wird - im konkreten Fall wäre dies der 16.2.1993 gewesen -, wurde der Bf. wegen seiner besonders schweren Geisteskrankheit bereits vor diesem Datum - am 3.7.1991 - für 2 Jahre in eine solche Anstalt eingewiesen. Ein Antrag auf Verlängerung einer solchen Unterbringung kann vom Staatsanwalt spätestens einen Monat vor Ablauf der Gültigkeit des aktuellen Einweisungsbeschlusses eingebracht werden. Im vorliegenden Fall wäre dies der 3.6.1993 gewesen. Am 17.5.1993 bereitete der Staatsanwalt einen solchen Verlängerungsantrag für ein weiteres Jahr vor und informierte den Bf. darüber. Der Antrag des Staatsanwalts verschwand jedoch aufgrund einer Schlamperei in den Gerichtsarchiven. Nach dreieinhalb Monaten wies der Bf. das Anstaltspersonal darauf hin, dass er über den weiteren Verfahrensverlauf nichts mehr erfahren hätte. Der Verlängerungsantrag des Staatsanwalts wurde daraufhin am 7.9.1993 in den Gerichtsarchiven gefunden. Das Landgericht Groningen prüfte daraufhin den Antrag des Staatsanwalts und entschied am 23.9.1993, den Aufenthalt des Bf. in der Anstalt für ein Jahr zu verlängern. Gegen diese Entscheidung war ein Rechtsmittel ausgeschlossen.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit), von Art. 5 Abs. 4 EMRK (Recht auf eine gerichtliche Haftkontrolle) und von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Bsw. vor einer nationalen Instanz) iVm. Art. 5 Abs. 4 EMRK.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 (1) EMRK:

Der Bf. wurde am 21.6.1990 wegen Totschlags verurteilt. Obwohl er für eine vorzeitige Entlassung vor dem relevanten Zeitraum - nämlich vom 3.7. bis 23.9.1993 - in Frage gekommen wäre, war seine Haftstrafe noch nicht abgelaufen. Demnach fällt die Haft des Bf. während dieses Zeitraums unter Art. 5 (1) (a) EMRK, da sie aus einer Verurteilung durch ein zuständiges Gericht resultierte. Nachdem der Bf. am 3.7.1991 in eine psychiatrische Anstalt überwiesen wurde, fällt diese Anhaltung zudem in den Anwendungsbereich von Art. 5 (1) (e) EMRK. Es muss geprüft werden, ob die Haft auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise erfolgte und rechtmäßig iSv. Art. 5 (1) EMRK war. Die Konvention bezieht sich hier va. auf das innerstaatliche Recht und verlangt sowohl die Einhaltung materiellrechtlicher wie auch verfahrensrechtlicher Regelungen. Gemäß ständiger innerstaatlicher Rspr. wird allein durch die Versäumung der Frist für den Antrag auf Verlängerung durch den Staatsanwalt ein gerichtlicher Unterbringungsbeschluss noch nicht rechtswidrig. Obwohl in erster Linie den innerstaatlichen Behörden bzw. Gerichten die Auslegung innerstaatlichen Rechts obliegt, ist alleine die Übereinstimmung der Verlängerung der Unterbringung mit innerstaatlichem Recht nicht entscheidend für die Rechtmäßigkeit eines solchen Beschlusses. Im Urteil Winterwerp/NL stellte der GH fest, dass der Abstand von zwei Wochen zwischen dem Ablauf der früheren Anordnung und dem Verlängerungsbeschluss nicht unbillig oder exzessiv sei. Im vorliegenden Fall war jedoch der Antrag des Staatsanwalts erst zwei Monate nach Ablauf der Frist beim Landgericht Groningen eingegangen. Die Unterbringung des Bf. erfolgte demnach für 82 Tage ohne gerichtlichen Beschluss. Das Landgericht Groningen übersah in seinem Beschluss, dass es nicht nur um die Frage ging, ob der Bf. in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder in eine reguläre Strafanstalt eingewiesen werden sollte, sondern er bereits für eine vorzeitige Entlassung in Betracht hätte kommen können. Es lag daher im Interesse des Bf., daß die Fristen hinsichtlich der Einbringung des Verlängerungsantrages durch den Staatsanwalt eingehalten werden. Gegen eine unbillige Verzögerung seiner Freilassung stand dem Bf. kein angemessener Schutz zur Verfügung. Die Anhaltung des Bf. von 3.7.1993 bis 23.9.1993 war mit dem Zweck von Art. 5 EMRK nicht vereinbar und demnach rechtswidrig. Verletzung von Art. 5 (1) EMRK (8:1 Stimmen, Sondervotum von Richter Levits).

Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 5 (4) EMRK bzw. von Art. 5 (4) EMRK iVm. Art. 13 EMRK (einstimmig).

Art. 50 EMRK:

NLG 6.475,- an Kosten und Auslagen.

Anm.: Vgl. die vom GH zitierten Fälle Winterwerp/NL, Urteil v. 24.10.1979, A/33 (= EuGRZ 1979, 650); Bouamar/B, Urteil v. 29.2.1988, A/129; Keus/NL, Urteil v. 25.10.1993, A/185-C; Eriksen/N, Urteil v. 27.5.1997 (= NL 97/4/5); Johnson/GB, Urteil v. 24.10.1997 (= NL 97/6/8).

Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 2.7.1997 eine Verletzung von Art. 5 (1) EMRK, nicht jedoch von Art. 5 (4) EMRK bzw. Art. 5 (4) EMRK iVm. Art. 13 EMRK festgestellt (einstimmig).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 2.9.1998, Bsw. 23807/94, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1998, 184) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/98_5/Erkalo.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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