12Os100/98•OGH 12Os100/98
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Septem- ber 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichts- hofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E.Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Charles F***** wegen des teils vollendeten, teils versuchten Vergehens nach § 27 Abs 2 Z 2 SMG; § 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. Juni 1998, GZ 4 b Vr 3930/98-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewie- sen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Charles F***** wurde - neben einem rechtskräftigen Teilfreispruch - des Vergehens nach § 27 Abs 2 Z 2 SMG, teils im Entwicklungsstadium des Versuchs nach § 15 (Abs 1) StGB (A 1 und 2), sowie des Vergehens nach § 27 Abs 1 SMG (B und C) schuldig erkannt. Soweit im Rechtsmittelverfahren hier von Bedeutung hat er in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider (A) in der Zeit vom 14.Februar 1998 bis 15.März 1998 gewerbsmäßig Suchtgift in Verkehr gesetzt sowie in Verkehr zu setzen versucht, indem er
1. zumindest 9 Gramm Heroin/Kokain an unbe- kannte Personen verkaufte und
2. 10 Gramm Heroin für den Weiterverkauf bereit hielt.
Die allein aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO gegen den Schuldspruch A 2 gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt eine prozeßordnungsgemäße Darstel- lung, indem sie mit der vermißten Subsumierung auch dieses Tatgeschehens unter § 27 Abs 1 SMG die Urteilskonstatie- rungen übergeht, daß der Angeklagte die in Rede stehende Suchtgiftmenge in einem Versteck verwahrte und für den Weiterverkauf, aus dem er sich eine laufende zusätzliche Einkommensquelle erschließen wollte, bereit hielt (US 5 f, 8).
Wenn auch unter Einbeziehung der verba legalia des - der Anklagefassung zugrundegelegenen - § 28 Abs 1 SMG ("In Verkehr setzen") haben die Tatrichter insgesamt doch unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß sie von einem das Heroin betreffenden Besitz des Beschwerdeführers (§ 27 Abs 1 SMG) in der Qualifikation gewerbsmäßiger Begehung ausgingen.
Durch die irrtümliche Zurechnung der Tathand- lung A 2 als versuchtes statt als (auch insoweit als Besitz) vollendetes Vergehen kann sich der Angeklagte nicht für beschwert erachten (§ 34 Z 13 StGB).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt schon in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1, 285a Z 2 StPO).
Über die Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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