11Os87/98•OGH 11Os87/98
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Josef R***** und einen anderen Angeklagten wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Josef R***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 29. September 1997, GZ 37 Vr 563/95-49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die bisherigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch (§ 214 FinStrG) eines Mitangeklagten enthält, wurde Josef R***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt.
Darnach hat er von 1989 bis 1991 in Tribuswinkel vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch die Abgabe unrichtiger Umsatz-, Einkommens- und Gewerbesteuererklärungen die Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben an Umsatzsteuer von 1,180.408 S, Einkommenssteuer von 309.584 S und Gewerbesteuer von 144.661 S bewirkt.
Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Z 3, 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der auch den Strafausspruch mit Berufung anficht.
Die unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO erhobene Beschwerdebehauptung, dem Urteil fehle die ausdrückliche Bezeichnung der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände - womit ersichtlich eine Verletzung der Vorschrift des § 260 Abs 1 Z 1 StPO geltend gemacht wird - ist einer sachlichen Erörterung schon deshalb entzogen, weil diesem Vorbringen nicht entnommen werden kann, worin der angebliche Gesetzesverstoß nach Ansicht des Beschwerdeführers gelegen sein soll. Tatsächlich ergeben sich die für die Frage der Zuständigkeit maßgebenden ebenso wie die den Strafsatz bestimmenden Tatumstände unmittelbar aus dem Spruch (US 2).
Der als Verfahrensrüge (Z 4) relevierte, der Sache nach einen Begründungsmangel iSd Z 5 behauptende und unter diesem Nichtigkeitsgrund auch wiederholte Einwand der Nichtverwertung einer vorgelegten Kalkulation läßt nicht erkennen, inwieweit sich die Beweissituation durch die Einbeziehung dieser Urkunde zugunsten des Beschwerdeführers verändern hätte können.
Der Beschwerde (Z 5) zuwider blieben die Feststellungen über den Umfang der Hinterziehungsbeträge keinesfalls unbegründet (s US 7 ff). Es versagt aber auch der Einwand, das Gericht hätte sich nicht mit dem Hinweis auf die rechtskräftig gewordenen Abgabenbescheide begnügen dürfen - womit sich der Beschwerdeführer in Widerspruch zu seinem vorangegangenen, jedwede Begründung bestreitenden Vorbringen setzt - sondern hätte eine eigenständige Nachprüfung vornehmen müssen. Denn die in den Abgabenbescheiden manifestierten Ergebnisse des Abgabenverfahrens haben zwar nur die Bedeutung einer - allerdings qualifizierten - Vorprüfung der Verdachtslage in Ansehung der objektiven Tatseite. Eine eigenständige Nachprüfung ist aber nur insoweit geboten, als von den Prinzipien des Abgabenverfahrens abweichende Grundsätze des Strafverfahrens (insbesondere im Hinblick auf Beweislast, Beweiserhebung und -verwertung) ein anderes Ergebnis indizieren (vgl Leitner in Aktuelles zum Finanzstrafrecht 1996 S 82). Solche Indikatoren aufzuzeigen hat jedoch der Beschwerdeführer unterlassen und darüberhinaus übersehen, daß das Schöffengericht sich nicht nur auf eine unreflektierte Anführung der Abgabenbescheide beschränkte, sondern auch begründete, weshalb es das Ergebnis dieser Bescheide für inhaltlich richtig erachtete (s US 7 ff).
Nicht nachvollziehbar ist die Bedeutung der vom Beschwerdeführer vermißten Feststellung, welche von der Fa D***** konkret gelieferten Autos in der Steuererklärung keine Aufnahme fanden. Genug daran, daß nach den Urteilskonstatierungen die Besteuerungsgrundlagen aufgrund grober Unrichtigkeiten der erstellten Bilanzen und der eingereichten Erklärungen im Zuge einer Betriebsprüfung durch Schätzung ermittelt wurden, gegen deren Richtigkeit der Beschwerdeführer weder im Abgabenverfahren noch vor allem in der Beschwerde substantiierte Einwände erhoben hat.
Schließlich geht auch der Vorwurf offenbar unzureichender Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite fehl, den die Beschwerde in der Formulierung erblickt, der Angeklagte habe sehr wohl gewußt, daß er "offenkundig" keine vollständigen Steuererklärungen abgegeben hat. Hat doch der Schöffensenat die Verantwortung des Angeklagten den im Betriebsprüfungsverfahren aufgedeckten Mängeln und seinem dabei zu Tage getretenen Verhalten - etwa die bewußte Verhinderung der Auffindung prüfungsrelevanter Unterlagen - gegenübergestellt und daraus - formell mängelfrei - den Schluß gezogen, daß er sehr wohl wußte, keine vollständigen Steuererklärungen abgegeben zu haben.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a), die das Fehlen von Feststellungen, aus denen sich die gerichtliche Zuständigkeit ergebe, moniert, entbehrt einer gesetzesgemäßen Ausführung. Denn nicht nur, daß dieser Beschwerdeeinwand nicht erkennen läßt, welche Konstatierungen (zur objektiven oder subjektiven Tatseite) das Gericht nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte treffen müssen, orientiert er sich nicht am Urteilssachverhalt, aus dem die vorsätzliche Hinterziehung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben in einer den Betrag von einer Million S überschreitenden Höhe einwandfrei hervorgeht.
Keiner sachlichen Erwiderung zugänglich ist die Behauptung, das Gericht habe "den zu versteuernden Betrag als zur Gänze hinterzogene Abgabe angenommen, nicht aber die sich daraus ergebende Verkürzung", welche nur einen Bruchteil davon erreichen würde, ist doch dem Urteilssachverhalt unmißverständlich zu entnehmen, daß die im Spruch genannten Beträge keinesfalls die auf den inkriminierten Zeitraum insgesamt entfallende Abgabenschuld, sondern eben den aus der Nichterklärung resultierenden Verkürzungsbetrag darstellen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.
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