OGH 14Os108/98

14Os108/98Tribunal Superior15 de set. de 1998

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OGH 14Os108/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.1998

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Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kolarz als Schriftführerin, im Verfahren zur Unterbringung des Karl H***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB (§§ 142, 143 StGB) über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 17. Juni 1998, GZ 20 u Vr 470/98-53, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl H***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Nach dem einstimmigen Wahrspruch der Geschworenen hat der Betroffene unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht (§ 11 StGB), am 9. Jänner 1998 in Wien eine Tat begangen, die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142, 143 zweiter Fall StGB zuzurechnen gewesen wäre, weil er durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines Springmessers, dem Muthanna Mustafa A***** mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung fremde bewegliche Sachen, nämlich einen Bargeldbetrag von 29.000 S abnötigte, indem er das Messer gegen dessen Bauch hielt und Geld forderte, wobei er zur Unterstützung seiner Forderung äußerte: "Ich stech Dir das Messer in den Bauch, wenn Du mir kein Geld gibst".

Der gegen diesen Schuldspruch aus den Gründen der Z 5 und 10a des § 345 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen kommt keine Berechtigung zu.

Durch die Abweisung des Antrages auf Einvernahme der Polizeibeamten E*****, F*****, Sch*****, K*****, M***** und M***** zum Beweis dafür, daß beim Betroffenen nach seiner Anhaltung "unmittelbar nach der angeblichen Tat" keine Tatwaffe sowie kein geraubtes Gut gefunden wurde und "die Serviererin B*****" die Polizei verständigt hat, sowie auf Einvernahme der Zeugin Regina B***** zum Nachweis, daß sie "die Polizei informiert hat bzw der Aufforderer A***** ihr gegenüber offensichtlich nicht angegeben hat, daß der Betroffene ihn beraubt hat, sondern lediglich die Scheibe eingeschlagen hat", wurden Verteidigungsrechte (Z 5) nicht verletzt.

Zum einen hatte Karl H***** nach der Tat hinreichend - nämlich ca eine halbe Stunde - Zeit, Waffe und Beute zu verbergen. Zum anderen ist es gleichfalls nicht entscheidend, wer die Polizei nach der Tat informierte; zum Thema, welche Erklärung das (unter dem Eindruck einer derart schwerwiegenden Tat stehende) Opfer unmittelbar nach der Tat gegenüber Regina B***** abgab, stellt der Antrag, sie darüber zu befragen auf die bloße Erkundung ab, ob eine solche (aus den Akten nicht erhellende) Information über das Tatgeschehen vor ihrer - vor allem in ihrem Bereich verwirklichte Angriffe des Betroffenen umfassenden - Anzeige überhaupt erfolgte (vgl S 32).

Soweit der Beschwerdeführer die Unterlassung eines Ortsaugenscheins und der Vernehmung des Polizeibeamten M***** zur Rekonstruktion des Tathergangs rügt, fehlt ihm die Beschwerdelegitimation, weil der diesbezügliche schriftliche Beweisantrag nach der protokollierten Formulierung der Antragstellung in der Hauptverhandlung (S 287) mündlich insoweit nicht wiederholt worden ist.

Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrüge (Z 10a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken, geschweige denn solche erheblichen Gewichts, gegen die Annahmen zum Tathergang und zur Täterschaft des Betroffenen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem ergriffene Berufung (§ 285i StPO).

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