4Ob219/99f•OGH 4Ob219/99f
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel in der Rechtssache der klagenden Partei Cornelia G*****, vertreten durch Dr. Haimo Sunder-Plassmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Kr***** GmbH Co KG, *****, vertreten durch Ebert Huber, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 480.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 24. Juni 1999, GZ 1 R 99/99g-15, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 26. März 1999, GZ 37 Cg 25/99a-8, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:
"Einstweilige Verfügung
Zur Sicherung des Anspruchs der Klägerin gegenüber der Beklagten auf Unterlassung der berechtigte Interessen der Klägerin verletzenden Veröffentlichung und/oder Verbreitung von Bildnissen der Klägerin wird der Beklagten bis zur Rechtskraft des über diese Klage ergehenden Urteils geboten, die Veröffentlichung und/oder Verbreitung von Bildnissen der Klägerin ohne deren Einwilligung zu unterlassen, wenn im Zusammenhang mit der Berichterstattung über mögliche Straftaten des Peter R*****, insbesondere über den Verdacht des Betrugs oder der Untreue gegen Peter R*****,
a) tatsachenwidrig behauptet oder dadurch, dass in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bildnisveröffentlichung die Schlagzeile 'Jetzt Betrugsanzeige' und die Bildlegende 'Sie (die Klägerin und Peter R*****) dürften sich ... abgesetzt haben' lautet oder dass erklärt wird, die Klägerin sitze mit Peter R***** in der Falle, oder dass behauptet wird, die Klägerin habe sich 'abgesetzt', um für Peter R***** ein neues Versteck zu organisieren oder zu suchen, oder durch sinngleiche Behauptungen der Eindruck erweckt wird, die Klägerin sei der Begehung strafbarer Handlungen, insbesondere des Betrugs oder der Begünstigung, verdächtig, oder
b) tatsachenwidrig behauptet wird, die Klägerin sei in polizeiliche Gewahrsame genommen worden.
Das Mehrbegehren, der Beklagten jede Veröffentlichung und/oder Verbreitung von Bildnissen der Klägerin ohne deren Einwilligung im Zusammenhang mit der Berichterstattung über ein Gerichtsverfahren gegen Peter R*****, insbesondere ein Strafverfahren wegen Verdachts der Untreue oder des Betrugs gegen Peter R*****, zu verbieten, wird abgewiesen.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit 6.688,10 S bestimmten anteiligen Äußerungskosten (darin 1.144,35 S USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Die Klägerin hat die halben Kosten des Rechtsmittelverfahrens vorläufig selbst zu tragen; die halben Kosten hat sie endgültig selbst zu tragen.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit 18.890,10 S bestimmten anteiligen Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin 3.148,35 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Die Beklagte ist Medieninhaberin der Tageszeitung "N***** Zeitung". Sie berichtete wiederholt über die "Affäre R*****". Einige dieser Berichte waren mit Fotos (auch) der Klägerin illustriert, die Peter R***** auf seiner Flucht nach Brasilien begleitet hatte.
Der Artikel in der Ausgabe der "N***** Zeitung" vom 6. 5. 1998 war mit "Millionenaffäre: Jetzt Betrugsanzeige" überschrieben. Die Fotos des Peter R***** und der Klägerin waren mit folgendem Text versehen:
"FPÖ-Abgeordneter Peter R*****, 46, und dessen Pressereferentin Cornelia G***** (Bild rechts), 38, sind seit Tagen spurlos verschwunden. Sie dürften sich nach Frankreich oder Brasilien abgesetzt haben. Die Exekutive ist für jeden Hinweis dankbar."
In der zu Beginn des Berichts abgedruckten Zusammenfassung hieß es:
"Noch tappt die Exekutive im dunkeln, wo der FPÖ-Abgeordnete Peter R*****, 46, und dessen Pressereferentin, Cornelia G*****, 38, untergetaucht sind. Aber schon erhärtet sich der Verdacht, dass der Steuerberater, Teilhaber an einem wahren Firmengeflecht, Klienten geschädigt haben könnte. Es gibt schon eine konkrete Betrugsanzeige - weitere dürften folgen."
Der letzte Absatz des Artikels war mit "Mit der Freundin nach Brasilien geflüchtet?" überschrieben:
"Seit eineinhalb Jahren war Cornelia G***** als Pressereferentin des R***** in einem W***** Büro tätig. Fast ebenso lang kursierte das Gerücht, dass sie ein Verhältnis mit ihrem Chef R***** habe. Tatsächlich ist sie, wie der Nationalratsabgeordnete, seit mehr als einer Woche spurlos verschwunden. Deshalb wird spekuliert: Beide sind in Frankreich oder Brasilien untergetaucht.
..."
Der Bericht in der Ausgabe vom 22. 5. 1998 war auf den Seiten 8 und 9 mit "Herzkranker R***** sitzt mit Freundin in Falle" überschrieben. Auf Seite 8 war ein Bildnis der Klägerin veröffentlicht, in dessen Begleittext von der "Flucht" der Klägerin gesprochen wurde. Der Artikel lautete auszugsweise:
"Trotzdem ist es ihm (= Peter R*****) offensichtlich gelungen, seine Mitarbeiterin Cornelia G***** zu überreden, ihm zu helfen. Überstürzt verschwand sie aus Liebe mit dem mutmaßlichen Millionenbetrüger aus Österreich.
...
Die Familie glaubt, dass Cornelia ohne ihr Wissen in den Betrugsfall hineingerutscht ist.
..."
Das Titelblatt der Ausgabe vom 24. 5.1998 trug die Schlagzeile "R*****s Freundin spricht". Das ebenfalls auf der ersten Seite veröffentlichte Foto der Klägerin war mit folgendem Begleittext versehen:
"Die Fluchtgefährtin Cornelia G***** (39) hat sich offensichtlich von Brasilien bereits nach Argentinien abgesetzt. Von dort will sie ein neues Versteck für Peter R***** organisieren, da ihm die Polizei in F***** schon auf den Fersen ist. Die Tirolerin meldete sich jetzt bei einem Ex-Freund, der gute Verbindungen nach Asien hat, und bat ihn um Hilfe."
Auf den Seiten 9 und 10 derselben Ausgabe, die wieder mit einem Foto der Klägerin illustriert waren, hieß es unter der Überschrift "R*****s Freundin rief aus Argentinien an" auszugsweise:
"Während sich die brasilianische Polizei optimistisch zeigt, Peter R***** demnächst in der Gegend von F***** zu verhaften, dürfte seiner Fluchtgefährtin Cornelia G***** der Boden dort zu heiß geworden sein. Sie ist offensichtlich schon in Argentinien untergetaucht und sucht ein neues Versteck für ihren Geliebten.
...
Die Tirolerin, die aus Liebe zu dem weltweit gesuchten Finanzjongleur mit diesem um den halben Erdball flüchtete, ist offensichtlich dabei, ein neues Versteck für den mutmaßlichen Millionenbetrüger zu suchen.
..."
In der Ausgabe vom 27. 5. 1998 war unter dem Titel "Brasilianische Verwirrspiele" ein weiterer Artikel in der Causa R***** veröffentlicht. Das Bildnis der Klägerin war mit folgendem Untertitel versehen:
"Verhängnisvolle Liebschaften und Millionengeschäfte: Von Peter R***** und seiner Vertrauten Cornelia G***** fehlt jede Spur."
Das Titelblatt der Ausgabe vom 6. 6.1998 trug die Schlagzeile "R***** gefasst! Mit seiner Freundin in Brasilien":
"Die Jagd ist zu Ende: Millionenjongleur Peter R***** wurde in Brasilien gefasst. Mit ihm ist auch seine Vertraute Cornelia G***** in Gewahrsam genommen worden (Seiten 2, 10/11).
Der auf den Seiten 10 und 11 derselben Ausgabe veröffentlichte Artikel war wieder mit einem Bild der Klägerin (mit dem Bilduntertitel: Cornelia G***** ist ebenfalls in Gewahrsam) illustriert und lautete auszugsweise:
"Die Jagd ist zu Ende: Peter R*****, der weltweit gesuchte Millionenjongleur, wurde in Brasilien gefasst. ... Der Ex-Abgeordnete R*****, so Sika, befand sich in Begleitung seiner 38jährigen Vertrauten Cornelia G*****. Beide sind nun in Gewahrsam der Policia Federal.
...
Sie ist vorläufig nur 'Zeugin'...
Nicht minder interessant ist die Rolle der Cornelia G*****, wobei die Ermittler bei der Vertrauten des 50jährigen allerdings bei weitem nicht so offensiv vorgehen können. Gegen sie, das sei hier festgehalten, existiert kein internationaler Haftbefehl. Nach dem Gesetz also könnte sie sich in den Verhören darauf zurückziehen, 'auf Urlaub' gewesen zu sein. Sie ist vorläufig lediglich 'Zeugin'..."
Die Staatsanwaltschaft Wien hat am 7. 5. 1998 gegen die Klägerin Vorerhebungen wegen §§ 146 ff, 153 StGB beantragt. Das Verfahren war zum Zeitpunkt der erstgerichtlichen Entscheidung über den Sicherungsantrag noch nicht abgeschlossen.
Die Klägerin begehrt zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs, der Beklagten zu gebieten, die Veröffentlichung und/oder Verbreitung von Bildnissen der Klägerin ohne deren Einwilligung im Zusammenhang mit der Berichterstattung über ein Gerichtsverfahren gegen Peter R*****, insbesondere ein Strafverfahren wegen Verdachts der Untreue oder des Betrugs gegen Peter R*****, zu unterlassen. "Eventualiter" begehrt die Klägerin, der Beklagten zu gebieten, die Veröffentlichung und/oder Verbreitung von Bildnissen der Klägerin ohne deren Einwilligung zu unterlassen, wenn im Zusammenhang mit der Berichterstattung über mögliche Straftaten des Peter R*****, insbesondere über den Verdacht des Betrugs oder der Untreue gegen Peter R*****,
a) tatsachenwidrig behauptet oder dadurch, dass in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bildnisveröffentlichung die Schlagzeile "Jetzt Betrugsanzeige" und die Bildlegende "Sie (die Klägerin und Peter R*****) dürften sich ... abgesetzt haben" lautet oder dass erklärt wird, die Klägerin sitze mit Peter R***** in der Falle, oder dass behauptet wird, die Klägerin habe sich "abgesetzt", um für Peter R***** ein neues Versteck zu organisieren oder zu suchen, oder durch sinngleiche Behauptungen der Eindruck erweckt wird, die Klägerin sei der Begehung strafbarer Handlungen, insbesondere des Betrugs oder der Begünstigung, verdächtig, oder
b) tatsachenwidrig behauptet wird, die Klägerin sei in polizeiliche Gewahrsame genommen worden.
Die Bildnisveröffentlichungen verletzten schon wegen des Zusammenhangs mit den Berichten über mögliche Straftaten des Peter R***** die berechtigten Interessen der Klägerin. Es werde aber auch der tatsachenwidrige Eindruck erweckt, die Klägerin sei strafbarer Handlungen verdächtig und in Gewahrsam genommen worden.
Die Beklagte beantragt, den Sicherungsantrag abzuweisen. Die Bildnisveröffentlichungen seien durch ein massives öffentliches Interesse gerechtfertigt. Die Schilderungen seien nicht nur wahr; sie würden auch nicht als abträglich bewertet. Es sei unmissverständlich klargestellt, dass die Klägerin nicht selbst strafbarer Handlungen (Veruntreuungen oder Unterschlagungen) verdächtig sei; auch sonst werde nicht der geringste strafrechtlich relevante Vorwurf gegenüber der Klägerin erhoben. Der Bericht, dass die Klägerin in Gewahrsam genommen worden sei, sei im Kern richtig. Sie sei jedenfalls einige Stunden in polizeilichem Gewahrsam gewesen.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Die Staatsanwaltschaft Wien habe gegen die Klägerin die Einleitung von Vorerhebungen beantragt. Wenn selbst der wahrheitsgemäß als Tatverdächtiger bezeichnete Abgebildete keinen Anspruch auf Unterlassung der Bildnisveröffentlichung habe, so müsse dies um so mehr gelten, wenn bloß behauptet werde, dass er in strafbare Handlungen eines anderen "involviert" sei. Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Fortkommens der Klägerin sei weder vorgebracht noch bescheinigt worden. Ein öffentliches Interesse an der Berichterstattung über die mutmaßlichen strafbaren Handlungen des FPÖ-Mandatars stehe außer Zweifel. Die Interessenabwägung gehe zu Lasten der Klägerin aus. Der vorliegende Fall könne jenen Fällen nicht gleichgehalten werden, in denen das Bildnis des Ehepartners einer in einen Skandal (ein Strafverfahren) verwickelten Person veröffentlicht wurde. Die Veröffentlichung von Bildern einer Fluchtbegleiterin habe einen schützenswerten Nachrichtenwert. Dass die Klägerin nicht in polizeiliche Gewahrsame genommen worden sei, habe sie nicht bescheinigt.
Das Rekursgericht gab dem primär gestellten Begehren statt und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die zur Veröffentlichung des Bildnisses von Ehegattinnen von Rechtsbrechern ergangene Rechtsprechung sei auch im vorliegenden Fall gültig. Daran änderten auch die gegen die Klägerin beantragten Vorerhebungen nichts, weil keine näheren Einzelheiten feststünden. Die Beklagte habe auch weder behauptet noch bescheinigt, dass die beanstandete Bildnisveröffentlichung für Zwecke der Strafrechtspflege oder der Sicherheitspolizei amtlich veranlasst worden sei. Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Fortkommens der Klägerin liege auf der Hand.
Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig; er ist auch teilweise berechtigt.
Die Beklagte bekämpft die Auffassung des Rekursgerichts, dass die in den Entscheidungen 4 Ob 5/89, 4 Ob 131/94 und 4 Ob 217/97 aufgestellten Grundsätze auch im vorliegenden Fall gültig seien. In der Entscheidung 4 Ob 5/89 (MR 1989, 54 - Frau des Skandalrichters) hat der erkennende Senat ausgesprochen, dass dem Aussehen der Ehegattin einer in einen Skandal verwickelten Person kein schutzwürdiger Nachrichtenwert zukomme. Allein schon die mit der Bezeichnung als "Frau des Skandalrichters" verbundene Bloßstellung und die mögliche Missdeutung verletzten die berechtigten Interessen der Abgebildeten. Gegenstand der Entscheidung 4 Ob 131/94 (MR 1995, 226 - Bombenterror) war die Veröffentlichung des Hochzeitsfotos eines der Briefbombenattentate Verdächtigen. Auch in diesem Fall wurde ein schutzwürdiger Nachrichtenwert verneint. Mit der Entscheidung 4 Ob 217/97 (MR 1998, 16 - Führungsfiguren des Neonazismus) wurde ein außerordentliches Rechtsmittel zurückgewiesen. Im Zurückweisungsbeschluss wurde auf die ständige Rechtsprechung verwiesen, wonach abträgliche Äußerungen über den Ehepartner der abgebildeten Person auch deren Interessen beeinträchtigen können.
In allen den genannten Entscheidungen zugrunde liegenden Fällen hat sich die Rolle der abgebildeten Person darauf beschränkt, Ehepartner(in) des in einen Skandal (eine Straftat) Verwickelten zu sein. Im vorliegenden Fall steht die Klägerin hingegen nicht bloß in einem Naheverhältnis zu Peter R*****, sie war auch aktiv an dessen Flucht und damit an jenem Geschehnis beteiligt, das ein wesentlicher Gegenstand der Berichterstattung war. Auch in einem solchen Fall ist zwar der Abgebildeten ein berechtigtes Interesse am Unterbleiben der Bildnisveröffentlichung zuzubilligen; ihrem Interesse geht jedoch in einem derart spektakulären Fall, in dem ein betrügerischer Handlungen verdächtiger Nationalratsabgeordneter aus Österreich geflüchtet ist, das Informationsinteresse vor.
Daraus folgt allerdings nur die mangelnde Berechtigung des als "Hauptbegehren" formulierten Begehrens der Klägerin. Mit dem "Eventualbegehren" strebt die Klägerin das Verbot von Bildnisveröffentlichungen an, wenn dadurch der Eindruck entsteht, die Klägerin sei der Begehung strafbarer Handlungen verdächtig oder wenn tatsachenwidrig behauptet wird, die Klägerin sei in polizeiliche Gewahrsame genommen worden. Durch den Begleittext entsteht tatsächlich der Eindruck, die Klägerin sei in die Peter R***** angelasteten Straftaten verwickelt; ausdrücklich behauptet wird, sie sei ebenfalls in Gewahrsam genommen worden (22. 5. 1998: "Die Familie glaubt, dass Cornelia ohne ihr Wissen in den Betrugsfall hineingerutscht ist."; 24. 5. 1998: "... dürfte seiner Fluchtgefährtin Cornelia G***** der Boden dort zu heiß geworden zu sein."; 27. 5. 1998: "Verhängnisvolle Liebschaften und Millionengeschäfte: Von Peter R***** und seiner Vertrauten Cornelia G***** fehlt jede Spur."; 6. 6. 1998: "Cornelia G***** ist ebenfalls in Gewahrsam [Bilduntertitel]; "Sie ist vorläufig nur 'Zeugin' ... Nicht minder interessant ist die Rolle der Cornelia G*****, wobei die Ermittler bei der Vertrauten des 50jährigen allerdings bei weitem nicht so offensiv vorgehen können. Gegen sie, das sei hier festgehalten, existiert kein internationaler Haftbefehl. Nach dem Gesetz könnte sie sich in den Verhören darauf zurückziehen, 'auf Urlaub' gewesen zu sein. Sie [ist] vorläufig lediglich 'Zeugin'....".).
Die Klägerin bestreitet, strafbarer Handlungen verdächtig zu sein oder sie begangen zu haben; sie bestreitet auch, von der Polizei in Gewahrsam genommen worden zu sein. Zur Bescheinigung ihres Vorbringens hat die Klägerin eine eidesstättige Erklärung vorgelegt und ihre Vernehmung als Auskunftsperson angeboten.
Das Erstgericht hat festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft Wien am 7. 5. 1998 Vorerhebungen wegen §§ 146 ff, 153 StGB gegen die Klägerin beantragt hat. Das Verfahren sei nicht abgeschlossen. Keine Feststellungen wurden zur Frage getroffen, ob die Klägerin in Gewahrsam genommen wurde, weil das Erstgericht die von der Klägerin vorgelegte eidesstättige Erklärung als nicht ausreichend angesehen hat. Es verweist darauf, dass die Beklagte die Behauptungen der Klägerin "in Abrede gestellt" habe.
Die Beklagte hat vorgebracht, dass gegen die Klägerin nie ein Betrugsverdacht bestanden habe und dass in den Artikeln auch kein derartiger Eindruck erweckt worden sei. In sämtlichen Artikeln sei unmissverständlich klargestellt, dass die Klägerin nicht unter dem Verdacht von Veruntreuungen oder Unterschlagungen stehe; auch sonst werde nicht der geringste strafrechtlich relevante Vorwurf der Klägerin gegenüber erhoben. Die Klägerin sei gemeinsam mit Peter R***** auf einem Parkplatz von der Polizei betreten und mitgenommen worden. Sie habe sich diesem polizeilichen Befehl nicht verweigern können. Sie sei solange auf der Polizeistation festgehalten worden, bis Peter R***** und sie vernommen waren und sich herausgestellt hatte, dass zu diesem Zeitpunkt kein Tatverdacht gegen sie bestand. Zumindest einige Zeit, also einige Stunden, sei die Klägerin jedenfalls in polizeilicher Gewahrsam gewesen (AS 15, 17).
Die Beklagte behauptet demnach gar nicht, dass der Eindruck, den ihre Berichterstattung erweckt - die Klägerin sei in die Peter R***** angelasteten Straftaten verwickelt und, ebenso wie er, von der Polizei festgenommen worden - den Tatsachen entspräche. Sie bringt auch nicht vor, dass gegen die Klägerin Vorerhebungen wegen konkreter Verdachtsmomente anhängig wären. Es schadet daher nicht, dass das Erstgericht dazu und zur Frage der Gewahrsame keine Feststellungen getroffen hat. Die bloße Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft Vorerhebungen beantragt hat und dass die Klägerin einige Stunden von der Polizei angehalten wurde, vermag den durch die Berichterstattung der Beklagten erweckten Eindruck nicht zu rechtfertigen.
Damit steht fest, dass die Berichterstattung der Beklagten einen tatsachenwidrigen Eindruck erweckt. Die dadurch bewirkte Beeinträchtigung berechtigter Interessen der Klägerin kann nicht durch das von der Beklagten behauptete Informationsinteresse aufgewogen werden, weil an tatsachenwidriger Information kein schützenswertes Interesse besteht.
Auf das von ihr nunmehr behauptete sicherheitsbehördliche Interesse an der Bekanntgabe des Namens der Klägerin sowie an der Veröffentlichung des Lichtbilds ist wegen des im Rechtsmittelverfahren geltenden Neuerungsverbots nicht weiter einzugehen. Ein solches Interesse an der Veröffentlichung in einer inländischen Zeitung ist in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem von Anfang an vermutet wird, dass sich der Verdächtige mit seiner Fluchtbegleiterin in das ferne Ausland begeben habe, keineswegs notorisch.
Dem Revisionsrekurs war teilweise Folge zu geben. Die von der Klägerin gestellten Begehren stehen nicht im Verhältnis Hauptbegehren - Eventualbegehren; ihr als "Eventualbegehren" bezeichnetes Begehren ist in Wahrheit ein minus gegenüber dem primär gestellten Begehren und bereits davon erfasst.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 43, 51 ZPO. Die Klägerin ist nur mit ihrem eingeschränkten Begehren durchgedrungen; Obsiegen und Unterliegen sind mangels anderer Anhaltspunkte mit je der Hälfte zu bewerten.
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