OGH 5Ob271/99k

5Ob271/99kTribunal Superior20 de out. de 1999

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OGH 5Ob271/99k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.1999

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wohnungseigentümergemeinschaft des Hauses , vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei F GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Paul Doralt, Dr. Wilfried Seist, Dr. Peter Csoklich, Dr. Gregor Schett, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 112.053,03 s. A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 28. Juli 1999, GZ 35 R 385/99y-15, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 9. April 1999, GZ 26 C 1571/98v-11, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die dem Obersten Gerichtshof mit Vorlagebericht vom 20. 9. 1999 vorgelegten Akten werden dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien zur gesetzmäßigen Behandlung zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Das Erstgericht hat das auf Zahlung von S 112.053,03 sA gerichtete Klagebegehren abgewiesen. Das daraufhin von der klagenden Partei angerufene Berufungsgericht hat diese Entscheidung bestätigt und ausgesprochen, dass die (ordentliche) Revision nicht zulässig sei.

Dagegen richtet sich die beim Erstgericht eingebrachte "außerordentliche Revision" der klagenden Partei.

Die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels ist nach § 508 ZPO idF WGN 1997 BGBl I 140 zu beurteilen (Art XXXII Z 14 WGN 1997).

In den im § 508 Abs 1 ZPO idF der WGN 1997 angeführten Fällen, in denen also der Entscheidungsgegenstand nicht S 260.000, wohl aber - außer bei familienrechtlichen Streitigkeiten nach 3 49 Abs 2 Z 1a und 2 JN, bei denen dieses Erfordernis entfällt - S 52.000 übersteigt, und in denen das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Gemäß § 508 Abs 1 ZPO kann allerdings in einem solchen Fall eine Partei einen Antrag an das Rechtsmittelgericht stellen, seinen Anspruch dahingehend abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel ist beim Prozeßgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln.

Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt, wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (RIS-Justiz RS0109623), auch dann, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird (vgl § 84 Abs 2 letzter Satz ZPO) und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist. Auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht iSd § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruchs des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, liegt gemäß § 84 Abs 3 ZPO ein verbesserungsfähiger Mangel vor.

Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel der klagenden Partei dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der darin gestellte Antrag, "der Oberste Gerichtshof möge die Revision zulassen", den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

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