8ObA263/99f•OGH 8ObA263/99f
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Pipin Henzl und Dr. Gerhard Dengscherz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Waltraud B*****, Sozialversicherungsanstellte, ***** vertreten durch Gabler Gibel, Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Wien 20, Adalbert-Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen S 281.720,29 sA und Feststellung (Streitwert S 50.000), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. Juni 1999, GZ 8 Ra 106/99p-44, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 30. Oktober 1998, GZ 28 Cga 158/95z-39, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Berufungsgericht zur Berichtigung hinsichtlich des fehlenden Zulässigkeitsausspruches im Sinne des § 46 ASGG zurückgestellt.
Begründung:
Gemäß § 46 Abs 1 ASGG ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne dieser Gesetzesstelle abhängt. Die Fälle einer "jedenfalls" zulässigen Revision gemäß § 46 Abs 3 ASGG kommen hier offensichtlich nicht in Betracht.
Falls die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt werden sollte, ist der beklagten Partei die Gelegenheit zu geben, in ihrer Revision Gründe im Sinne des § 506 Abs 1 Z 5 ZPO nachzutragen, und der Klägerin hiezu zu replizieren.
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