11Os71/99•OGH 11Os71/99
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Oktober 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Harm als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mag. Pedro R***** und weitere Angeklagte wegen des teils vollendeten, teils im Versuchsstadium gebliebenen Verbrechens nach §§ 28 Abs 2 zweiter, dritter und vierter Fall und Abs 4 Z 3 SMG, 15 StGB, teilweise als Bestimmungstäter gemäß § 12 zweiter Satz StGB, und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Youssef H*****, Abdul Sa***** und Cahit G***** sowie über die Berufungen der Angeklagten Mag. Pedro R***** und Dita Se***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 23. März 1999, GZ 26 Vr 1887/98-149, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche des Mag. Pedro R***** und der Dita Se***** enthält, wurden Youssef H***** des teils vollendeten, teils im Versuchsstadium gebliebenen Verbrechens nach §§ 28 Abs 2 zweiter, dritter und vierter Fall und Abs 4 Z 3 SMG, 15 StGB, teilweise als Bestimmungstäter gemäß § 12 zweiter Fall StGB, (2) sowie Abdul Sa***** und Cahit G***** jeweils des beim Versuch gebliebenen Verbrechens nach §§ 15 StGB, 28 Abs 2 vierter Fall und Abs 4 Z 3 SMG, letzterer als Beitragstäter gemäß § 12 dritter Fall StGB, (3 und 4) schuldig erkannt.
Danach haben - soweit für das Nichtigkeitsverfahren relevant - Youssef H*****, Abdul Sa***** und Cahit G***** in Linz und Valencia den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge ausmacht, nämlich 995,2 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgrad von 81 +/- 1,8 % eingeführt, ausgeführt und in Verkehr gesetzt, wobei es teilweise beim Versuch geblieben ist, und zwar
zu 2/ Youssef H***** dadurch, dass er vor dem 25. September 1998 (richtig:) 995,2 Gramm Kokain erwarb und an Mag. Pedro R***** zur Einfuhr nach Österreich übergab, die Kontakte zu den österreichischen Abnehmern herstellte und zwischen 25. und 27. September 1998 mit Abdul Sa***** die Übergabe von (richtig:) 993,9 Gramm Kokain vorbereitete, 1,3 Gramm Kokain an Cahit G***** als Probe übergab und anlässlich der versuchten Übergabe Mag. Pedro R***** aufforderte, mit dem Suchtgift zum Flughafen zu fahren und nach Spanien zurückzukehren;
zu 3/ Adul Sa***** dadurch, dass er vor dem 25. September 1998 Youssef H***** zwecks Beschaffung von 995,2 Gramm Kokain kontaktierte, Abnehmer in Linz ausfindig machte, zwischen 25. und 27. September 1998 in Linz die Übergabe von 993,9 Gramm Kokain vorbereitete, die Verbindung zwischen Verkäufer und Käufer herstellte sowie aufrecht hielt und Youssef H***** bei der versuchten Übergabe begleitete;
zu 4/ Cahit G***** dadurch, dass er vor dem 25. September 1998 einen Käufer für ca 1 kg Kokain ausfindig machte, zwischen (zu ergänzen: 25. und 27. September 1998 mit Abdul Sa***** die Übergabe von) 993,9 Gramm Kokain vorbereitete, 1,3 Gramm Kokain als Probe übernahm und den verdeckten Ermittler zur beabsichtigten Übergabe begleitete, zum versuchten Inverkehrsetzen von 993,9 Gramm Kokain beigetragen.
Die gegen diese Schuldsprüche gerichteten, von Youssef H***** auf Z 5, 5a und 9 lit a, von Abdul Sa***** auf Z 3 und 5 sowie von Cahit G***** auf Z 5, jeweils des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden sind nicht im Recht.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Youssef H*****:
Vorweg ist festzuhalten, dass mit Beschluss vom 8. Juli 1999 eine Angleichung der schriftlichen Urteilsausfertigung an die mündliche Verkündung erfolgte, wonach die (bloß in den Entscheidungsgründen versehentlich angeführte) gewerbsmäßige Begehungsweise zu entfallen hat (ON 163). Damit erübrigt sich ein Eingehen auf sämtliche Beschwerdeeinwände, die die Annahme dieser Qualifikation bekämpfen.
Dem Vorbringen zur Mängelrüge (Z 5) ist zu erwidern, dass die erfolgreiche Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes das Aufzeigen formeller Begründungsgebrechen hinsichtlich entscheidender Tatsachen voraussetzt. Als entscheidend sind nur jene Umstände anzusehen, die für die rechtliche Beurteilung, somit entweder für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgeblich sind (Foregger/Kodek StPO7 S 422; Mayerhofer StPO4 E 18, 26 jeweils zu § 281 Z 5).
Unter diesem Aspekt versagen die Beschwerdeausführungen, die sich auf Feststellungen beziehen, die zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers, zu seinem Vorleben und zu den Initiatoren des Suchtgiftgeschäftes getroffen wurden. Vorliegend kommt auch der kritisierten Annahme der Bestimmungstäterschaft zur Straftat des Angeklagten Mag. R***** infolge der rechtlichen Gleichwertigkeit aller Täterschaftsformen (§ 12 StGB) keine Entscheidungsrelevanz zu; hat doch der Nichtigkeitswerber unbestrittenermaßen das kommissionsweise erhaltene Kokain an Mag. R***** zum Zwecke des Transportes nach Österreich übergeben (US 3, 10). Aus diesem Grund verfehlen auch die Einwände zur konstatierten Bestimmungstäterschaft in der Tatsachen- (Z 5a) und Rechtsrüge (Z 9 lit a, inhaltlich Z 10) ihr Ziel.
Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsrüge (der Sache nach Z 10) die angenommene Qualifikation der übergroßen Menge kritisiert, macht er - prozessordnungswidrig - unter Heranziehung urteilsfremder Voraussetzungen und entgegen seiner geständigen Verantwortung nur einen ohnedies vorwerfbaren Rechtsirrtum geltend.
Auf den hypothetischen Beschwerdehinweis, "man könnte jedenfalls der Ansicht sein", dass der Suchtgiftverkauf an den verdeckten Ermittler einen absolut untauglichen Versuch darstelle, war mangels näherer Substantiierung nicht einzugehen (§ 285a Z 2 StPO).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Abdul Sa*****:
Durch den bereits zu Beginn der Erledigung der vorangehenden Nichtigkeitsbeschwerde erwähnten Urteilsan- gleichungsbeschluss (ON 163) wurde der trotzdem aufrecht erhaltenen (ON 164), ausschließlich gegen die Annahme der gewerbsmäßigen Tatbegehung gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde zur Gänze der Boden entzogen, weshalb sich eine sachliche Erörterung des bloß einen nicht ergangenen Qualifikationsausspruch anfechtenden Rechtsmittels erübrigt.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Cahit G*****:
Den Behauptungen in der Mängelrüge (Z 5, inhaltlich auch Z 9 lit a) zuwider traf das Erstgericht hinlängliche Feststellungen zum Vorsatz des Beschwerdeführers (US 3, 8, 12, 17 iVm 27 und 29) und stützte die bekämpfte Konstatierung, dass der Angeklagte nicht als Informant der Polizei oder sogar als verdeckter Ermittler tätig geworden war (US 17), mit mängelfreier Begründung (US 26 f) gerade auf jene Aussagen, die in der Rechtsmittelschrift genannt werden. Mit dem Begehren nach gegenteiligen Feststellungen zur subjektiven Tatseite trachtet der Beschwerdeführer lediglich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung, die Beweiskrafterwägungen der Tatrichter in unzulässiger Weise in Zweifel zu ziehen, ohne aber Begründungs- oder Feststellungsmängel aufzuzeigen.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt bereits in einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.