OGH 11Os119/99

11Os119/99Tribunal Superior21 de out. de 1999

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OGH 11Os119/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.10.1999

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Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Oktober 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Harm als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alexander S***** wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 1, 86 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht in Jugendstrafsachen vom 1. Juli 1999, GZ 23 Vr 2716/98-57, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alexander Kurt S***** des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 1, 86 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 18. September 1998 in Innsbruck den Simon Se***** mit einem Mittel und auf eine Weise, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist, am Körper verletzt, indem er diesem einen wuchtigen Schlag mit dem Bierglas in das Gesicht versetzte und ihm dadurch eine Schürfung und Unterblutung unterhalb des linken Auges, scharfe Weichteilverletzungen an der linken Wange und an der Nase sowie eine tiefe Stichverletzung im Bereich des linken Schlüsselbeines mit vollständiger Abtrennung der linken Armvene, der linken Armarterie und Eröffnung der linken Halsvene zufügte, wobei die Tat den Tod des Simon Se***** zur Folge hatte.

Gegen dieses Urteil richtet sich eine auf die Z 5, 5a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist im Recht.

In seiner Rechtsrüge (Z 9 lit b) macht der Beschwerdeführer geltend, das Erstgericht habe es keineswegs als gesichert angesehen, dass aus der Situation des Angeklagten auch ein kräftiger Stoß, der Einsatz eines Glases als Drohmittel oder ein Faustschlag den Angriff des Simon Se***** sofort und endgültig abgewehrt hätte.

Dem kommt Berechtigung zu.

Nach herrschender Meinung und ständiger Judikatur darf sich der Angegriffene bei Vorliegen einer Notwehrsituation jener Verteidigung bedienen, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden, rechtswidrigen Angriff auf ein notwehrfähiges Gut verlässlich, das heißt sofort und endgültig abzuwehren. Das Maß der Abwehr bestimmt sich nach der Art, der Wucht und der Intensität des abzuwehrenden Angriffes, nach der Gefährlichkeit des Angreifers und nach den zur Abwehr zur Verfügung stehenden Mitteln. Gerechtfertigt sind daher nur jene Verteidigungshandlungen, die das schonendste Mittel zur verlässlichen Abwehr des Angriffes darstellen; dem Angegriffenen sind zwar keine besonderen Überlegungen über die Art und Weise der Verteidigung, die größtmöglichen Schutz bei gleichzeitig möglichster Schonung des Angreifers bieten, zuzumuten, doch darf er nicht Abwehrhandlungen setzen, die für ihn klar erkennbar eine größere Gefahr als die unbedingt nötige für den Angreifer heraufbeschwören (Leukauf/Steininger Komm3 § 3 RN 81 ff).

Das Schöffengericht hat keine ausreichenden Konstatierungen über die Situation unmittelbar vor dem (präventiven) Angriff des Angeklagten getroffen. Die von der Beschwerde ins Treffen geführten Umstände beziehen sich auf das Geschehen vor dem bereits abgeschlossenen Angriff des Simon Se*****, mit welchem er Kurt S***** auf seinen Sitz zurückgestoßen hatte. Zur rechtlichen Beurteilung, ob für den Nichtigkeitswerber eine Notwehrsituation vorlag und welche Abwehrhandlungen dann geeignet waren, einen befürchteten Angriff endgültig abzuwehren, wären aber ausreichende Feststellungen darüber zu treffen gewesen, welche Situation am Tatort unmittelbar vor der angeblichen Abwehrhandlung gegeben war. Da solche von den Tatrichtern nicht getroffen worden sind, ist eine abschließende Beurteilung nicht möglich und somit eine neue Hauptverhandlung nicht zu umgehen. Daher war das Urteil bereits in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben und die Verfahrenserneuerung anzuordnen. Infolgedessen erübrigt sich ein Eingehen auf die weiter geltend gemachten Nichtigkeitsgründe.

Im übrigen ist auch die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils nicht tragfähig, weil die zu einer verlässlichen Abwehr geeigneten Mittel nicht zweifelsfrei ("unter Umständen" - US 7) bezeichnet werden.

Im zweiten Rechtsgang wird das Schöffengericht den Sachverhalt (auch in subjektiver Richtung) umfassend zu klären und diesen sodann einer widerspruchsfreien rechtlichen Würdigung im Sinne der aufgezeigten Rechtslage zu unterziehen haben.

Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese kassatorische Entscheidung zu verweisen.

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