OGH 12Os128/99

12Os128/99Tribunal Superior28 de out. de 1999

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OGH 12Os128/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.1999

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Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Oktober 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mittermayr als Schriftführer, in der Strafsache gegen Manfred H***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15. Juli 1999, GZ 3 c Vr 4332/99-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Manfred H***** wurde des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt, weil er am 19. Mai 1999 in Wien außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB Silvia S***** durch Schläge, sohin mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes nötigte.

Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Die Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich gegen die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Einvernahme der Zeugin Anda L*****, der Hausbesorgerin des Wohnhauses des Beschwerdeführers, "zum Beweis dafür, daß am 18. 5. 1999, während der Nacht und des ganzen Tages der erste Lärm im Haus vom Wega-Einsatz stammte und vorher kein Lärm war", wodurch erwiesen werden sollte, dass das Tatopfer - entgegen seiner Darstellung - im Stiegenhaus und am Gang des Wohnhauses des Angeklagten nicht um Hilfe gerufen und folglich nicht unter Einsatz von Gewalt in dessen Wohnung gebracht wurde.

Sie vermag damit aber keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsrechte aufzuzeigen. Denn im Hinblick darauf, dass der Akteninhalt keinerlei Anhaltspunkte bietet, aus denen die die thematisierten akustischen Wahrnehmungsverhältnisse entscheidend bestimmenden Kriterien (wie etwa Größe und Raumanordnung der Wohnung der Zeugin, deren Aufenthaltsort und subjektive Wahrnehmungsfähigkeit zum hier aktuellen Zeitpunkt - 01 Uhr, Entfernung des Tatopfers zum Zeitpunkt seiner Hilferufe von der Hausbesorgerwohnung etc) ableitbar wären, wird der Beweisantrag dem Gebot der verdeutlichenden Abgrenzung von einem bloßen Erkundungsbeweis nicht gerecht. Fallbezogen hätte es nämlich der Konkretisierung der antragsspezifischen Eignung der Beweisquelle für den angestrebten Negativbeweis und damit jenes Mindestmaßes an sachbezogener Schlüssigkeit bedurft, von der die Antragstauglichkeit unabdingbar abhing (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 EGr. 19). Sämtliche Beschwerdeeinwände gegen die Begründung des abweislichen erstgerichtlichen Zwischenerkenntnisses können daher auf sich beruhen.

Auch die unter dem Gesichtspunkt der Unvollständigkeit der Urteilsbegründung erhobene Mängelrüge (Z 5) ist unbegründet.

Entgegen dem Beschwerdestandpunkt war das Ergebnis der gynäkologischen Untersuchung des Tatopfers, die keinen Hinweis auf Verletzungen erbrachte, nicht erörterungsbedürftig, weil auf Grund der Tatmodalitäten, insbesondere der Angaben der Zeugin S*****, keine Anhaltspunkte fassbar sind, die Verletzungen im Genitalbereich als naheliegend indizieren würden.

Das darüber hinausgehende Beschwerdevorbringen, das die Urteilsannahmen der Tatrichter zu den Widersprüchen in den Aussagen der Zeugin S***** (US 8) als nicht ausreichend moniert, bekämpft in Wahrheit der Sache nach in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nach Art einer Schuldberufung, weshalb darauf nicht einzugehen war.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285a, 285d StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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