1Nd23/99•OGH 1Nd23/99
1Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache der Antragstellerin Monika E*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 100.000 S folgenden
Beschluß
gefaßt:
Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zwecks Einbringung einer Amtshaftungsklage sowie zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige derartige Klage wird das Landesgericht Salzburg bestimmt.
Begründung:
Die Antragstellerin begehrte die Bewilligung der Verfahrenshilfe u.
a. zur Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich. Sie stützte den mit (vorläufig) 100.000 S bezifferten Ersatzanspruch auf die Behauptung eines schadensursächlichen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens richterlicher Organe des Landes- und des Oberlandesgerichts Innsbruck in einem Vorprozeß (ON 9).
Das Landesgericht Innsbruck legte den Verfahrenshilfeakt mit Verfügung vom 19. Oktober 1999 zur Fällung einer Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG dem Obersten Gerichtshof vor.
Der erkennende Senat hat erwogen:
Nach den Antragsbehauptungen ist der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG erfüllt.
Demgemäß ist anstelle des Landesgerichts Innsbruck ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage zu bestimmen.
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