8Nd501/99•OGH 8Nd501/99
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** Gesellschaft mbH , ***** vertreten durch Kammerlander, Piaty Partner, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei M, wegen S 11.264,-- sA, den
Beschluss
gefasst:
Für diese Rechtssache ist das Bezirksgericht Linz örtlich zuständig.
Begründung:
Die klagende Partei machte gegen die beklagte Partei, die ihren Sitz in Deutschland hat, die Frachtkosten aus einer grenzüberschreitenden Beförderung mit Ablieferungsort in Linz geltend.
Die klagende Partei beantragt die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für diese Rechtssache, für die gemäß Art 31 Z 1 lit b CMR die inländische Gerichtsbarkeit besteht, es aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht fehlt. Antragsgemäß ist das für den Ort, der für die Ablieferung vorgesehen war, zuständige Gericht zu bestimmen.
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