OGH 7Nd517/99

7Nd517/99Tribunal Superior5 de nov. de 1999

Abrir fonte

Texto completo

OGH 7Nd517/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.11.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei e***** handelsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Helmut Valenta, Dr. Gerhard Gfrerer, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei M***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Schatz Tröthandl, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 43.222,80 sA, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Die klagende Partei begehrt für die Lieferung einer Filteranlage S 43.222,80 sA. Die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Linz stützte die klagende Partei auf die Vereinbarung als Erfüllungsort.

Die beklagte Partei erhob gegen den Zahlungsbefehl Einspruch und wandte die örtliche Unzuständigkeit ein, da keine Vereinbarung über die Begründung des Gerichtsstandes des Erfüllungsortes entsprechend § 88 Abs 1 JN getroffen worden sei.

Die klagende Partei beantragte für den Fall, dass das Bezirksgericht Linz seine Unzuständigkeit ausspreche, die Delegierung an das Bezirksgericht für Handelssachen Wien. Das Bezirksgericht Linz schränkte daraufhin die mündliche Verhandlung auf die Frage der örtlichen Unzuständigkeit ein und regte an, die Rechtssache an das Bezirksgericht Innsbruck zu delegieren, da es sinnvoll sei, einen ortsansässigen Sachverständigen mit der Gutachtenserstattung zu beauftragen. Eine Entscheidung über die erhobene Einrede der örtlichen Unzuständigkeit traf es nicht. Mit Schriftsatz vom 8. 10. 1999 teilte die beklagte Partei mit, dass sie mit einer Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Innsbruck einverstanden sei. Mit Schriftsatz vom 18. 10. 1999 erklärte auch die klagende Partei, damit einverstanden zu sein, dass die Rechtssache an das Bezirksgericht Innsbruck delegiert werde.

Das Bezirksgericht Linz hat den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 31 JN zur Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Innsbruck vorgelegt. Es hat dabei ausgeführt, dass der Geschäftsführer der beklagten Partei an einer Adresse in Axams zu laden sei. Auch befinde sich die hier maßgebliche Wasserversorgungsanlage ebenso wie der Sitz einer weiteren Firma, der es schließlich gelungen sei, die Filteranlage funktionsfähig zu machen, in Tirol, und zwar einerseits im Sprengel des Bezirksgerichtes Reutte und anderseits in jenem des Bezirksgerichtes Kufstein. Es sei dem gemeinsamen Bestreben der Parteien Rechnung zu tragen.

Entsprechend § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf "Antrag" einer Partei an Stelle des "zuständigen" Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Vor der Entscheidung sind das "zuständige" Gericht sowie die Parteien zu diesem Antrag zu einer Äußerung aufzufordern.

Hier mangelt es nun schon an einem ausdrücklichen Antrag einer Partei. Selbst wenn man im Einverständnis der klagenden Partei im Schriftsatz vom 18. 10. 1999 einen solchen erblicken will, wäre vorweg jedenfalls über die Unzuständigkeitseinrede zu entscheiden. Erst daraus ergibt sich, welches Gericht zuständig ist - dieses ist auch zur Äußerung aufzufordern - und ob ausgehend davon die Kriterien der Zweckmäßigkeit eines allfälligen Antrages nach § 31 JN gegeben sind.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.