Bsw34891/97•AUSL EGMR Bsw34891/97
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Hedwiga und Peter Schober gegen Österreich, Zulässigkeitsentscheidung vom 9.11.1999, Bsw. 34891/97.
Art. 8 EMRK, Art. 12 EMRK, Art. 2 Abs. 1 4. ZP EMRK, Art. 3 Abs. 1 4. ZP EMRK - Aufenthaltsverbot und Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
Unzulässigkeit der Beschwerde (mehrheitlich).
Begründung:
Sachverhalt:
Die ErstBf. ist Staatsangehörige der Slowakei und zur Zeit auch dort aufhältig. Der ZweitBf. ist ein in Deutschland lebender österr. Staatsbürger. Die Bf. heirateten im September 1993 in Wien, wo sie zur damaligen Zeit lebten.
Die Bf. wurden am 18.3.1994 vom LG für Strafsachen Wien wegen der Verbrechen der schweren Erpressung und der Brandstiftung zu einer (bedingten) dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Infolge einer Berufung des Staatsanwalts erhöhte das OLG Wien die Freiheitsstrafe für den ZweitBf. auf sechs Jahre und sprach für die ErstBf. eine unbedingte dreijährige Freiheitsstrafe aus.
Am 24.2.1995 erließ die BPD Wien gegen die ErstBf. ein Aufenthaltsverbot gemäß § 18 (2) Z.1 FrG 1992. Eine Berufung an die Sicherheitsdirektion wurde am 2.8.1995 abgewiesen: Aufgrund der Ehe mit einem österr. Staatsbürger stelle das Aufenthaltsverbot einen iSd. § 19 FrG 1992 beachtlichen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Bf. dar. Da gerade an der Verhinderung solcher Formen der Kriminalität ein besonders großes Interesse bestehe, sei die Maßnahme zur Erreichung der im Art. 8 (2) EMRK genannten Ziele (hier: zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zum Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter) dringend geboten und daher zulässig. Bei der gemäß § 20 (1) FrG 1992 vorzunehmenden Interessenabwägung seien die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation der Bf. und ihrer Familie als erheblich zu werten gewesen. Angesichts der Schwere der von der Bf. begangenen Straftaten und der darin zum Ausdruck kommenden krassen Missachtung des Eigentums anderer Menschen wögen die privaten und familiären Interessen nicht höher als die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sprechenden öffentlichen Interessen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. zunächst Bsw. an den VfGH, der die Behandlung derselben ablehnte und sie dem VwGH abtrat. Dieser wies die Bsw. am 8.2.1996 ab.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Privat- und Familienleben) und von Art. 12 EMRK (Recht auf Heirat).
Zur Verletzung von Art. 8 EMRK und Art. 12 EMRK:
Den Vertragsstaaten kommt die Aufgabe zu, die öffentliche Ruhe insb. durch die Ausübung ihres Rechts aufrechtzuerhalten, nach anerkanntem Völkerrecht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu kontrollieren. Zu diesem Zweck sind sie berechtigt, die Ausweisung solcher Personen anzuordnen, die wegen strafrechtlicher Handlungen verurteilt worden sind. Ihre Entscheidungen müssen jedoch insoweit, als sie in ein nach Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen können, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und insb. gegenüber dem verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig sein. Die Aufgabe des GH besteht daher darin festzustellen, ob bei der Verhängung des Aufenthaltsverbots ein faires Gleichgewicht zwischen den maßgeblichen Interessen, nämlich dem Recht der Bf. auf Achtung ihres Familienlebens auf der einen Seite und der Verbrechensverhütung auf der anderen Seite, eingehalten wurde. Des weiteren beinhaltet Art. 8 EMRK auf Seiten der Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung, die Wahl des Familienwohnsitzes durch ein verheiratetes Paar zu respektieren. Die ErstBf. kam mit 20 Jahren nach Österreich. Als sie den ZweitBf. ehelichte, verfügte sie ebenso wenig über eine gültige Aufenthaltsbewilligung wie bei ihrer Festnahme vier Monate später. Bei den Straftaten derentwegen die ErstBf. verurteilt wurde, handelte es sich um schwerwiegende Delikte. Auch wenn die innerstaatlichen Gerichte der Ansicht waren, dass der ZweitBf. der Haupttäter war und die ErstBf. dabei nur eine untergeordnete Rolle gespielt hat, hielten sie es doch für notwendig, eine beträchtliche Freiheitsstrafe zu verhängen. Außerdem konnten die Bf. nicht nachweisen, was dem Aufbau eines Familielebens in der Slowakei, der Heimat der ErstBf., entgegenstünde.
Unter diesen Umständen war die Verhängung eines Aufenthaltsverbots gegen die ErstBf. nicht unverhältnismäßig zum verfolgten legitimen Ziel, weshalb darin auch keine Verletzung von Art. 8 EMRK festgestellt werden kann. Der GH sieht auch keine Anhaltspunkte für eine Verletzung von Art. 12 EMRK, Art. 2 (1) 4.ZP EMRK und Art. 3 (1)
Die Bsw. wird gemäß §§ 35 (3) und (4) EMRK zurückgewiesen (mehrheitlich).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 9.11.1999, Bsw. 34891/97, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 2000, 7) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut
(pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/00_1/Schober.pdf
Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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