5Ob273/99d•OGH 5Ob273/99d
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerin Barbara G*****, vertreten durch Mag. Dr. Johannes Schramm, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Antragsgegner Dr. Johannes H*****, vertreten durch Dr. Johannes Hock jun., Rechtanwalt in 1010 Wien, wegen Überprüfung des Hauptmietzinses gemäß §§ 16, 37 Abs 1 Z 8 MRG, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 6. Juli 1999, GZ 39 R 782/98h-14, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 14. Oktober 1998, GZ 5 Msch 35/98p-10, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Gemäß § 37 Abs 3 Z 18a MRG idF WGN 1997 BGBl I 140 gelten die in § 528 Abs 2 Z 1a, Abs 2a und Abs 3 ZPO genannten Rechtsmittelbeschränkungen (nur) für solche Revisionsrekurse, die sich (ua) gegen Sachbeschlüsse in den in § 37 Abs 1 Z 8 (wie hier) angeführten Angelegenheiten richten, und zwar dann, wenn der Entscheidungsgegenstand (bei Unbeachtlichkeit der Wertgrenze von S 52.000,--) S 130.000,-- nicht übersteigt. Demnach ist der Revisionsrekurs - vorbehaltlich des § 528 Abs 2a ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 130.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt hat.
Allerdings kann eine Partei in einem solchen Fall binnen 4 Wochen nach Zustellung der Entscheidung einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird (§ 37 Abs 3 Z 18a MRG iVm § 528 Abs 2a und § 508 ZPO).
Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum sie entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes den Revisionsrekurs für zulässig erachtet. Dem Revisionsrekurs fehlt freilich die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Rekursgericht (§ 37 Abs 3 Z 18a MRG iVm § 528 Abs 2a ZPO und § 508 Abs 1 ZPO) gestellt wird.
Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Revisionsrekurs jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern dem Rekursgericht (§ 37 Abs 3 Z 18a MRG iVm § 528 Abs 2a ZPO und § 508 Abs 2 iVm § 507b Abs 2 ZPO).
Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Antrages entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar an den Obersten Gerichtshof gerichtet sei (vgl zum Fehlen der richtigen Bezeichnung des Berufungsgerichtes Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 2 zu § 467), dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich bei einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis iSd § 84 Abs 3 ZPO, dann ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Sollte die Rechtmittelwerberin dann die Verbesserung des Schriftsatzes verweigern, wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.
Es war daher der Akt dem Erstgericht zurückzustellen. Hingewiesen sei noch auf den im Revisionsrekurs enthaltenen Antrag der Antragstellerin, das Erstgericht möge dem Revisionsrekurs aufschiebende (hemmende) Wirkung zuerkennen (AS 105).
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