7Ob289/99x•OGH 7Ob289/99x
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Saskia W*****, geboren am 18. März 1993, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie für den 12. Bezirk, als Unterhaltssachwalter, dieser vertreten durch Mag. Dr. Werner Neuhauser, Rechtsanwalt in Wien, über den Revisionsrekurs der Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 2. Juni 1999, GZ 43 R 456/99y-34, womit über Rekurs der Minderjährigen der Beschluss des Bezirksgerichts Meidling vom 5. Mai 1999, GZ 2 P 363/97a-31, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden ersatzlos aufgehoben.
Begründung:
Die außerehelich geborene Minderjährige, deren Vater unbekannt ist, befindet sich seit 18. 12. 1995 in Pflege und Erziehung ihrer Großmutter, der mit Beschluss vom 15. 7. 1996 die Obsorge übertragen wurde. Ihre Mutter wurde mit Beschluss vom 27. 2. 1997 verpflichtet, ab 1. 9. 1996 für sie Unterhalt von S 1.600,-- monatlich zu bezahlen. Mit Beschluss vom 23. 12. 1997 wurden ihr ab 1. 12. 1997 bis 30. 11. 2000 Unterhaltsvorschüsse in Titelhöhe gewährt.
Mit Schreiben vom 27. 4. 1999 teilte der Unterhaltssachwalter dem Erstgericht mit, dass die Großmutter seit 1. 5. 1997 gemäß § 27 Abs 6 Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz (WrJWG) Pflegegeld von monatlich S 3.000,-- beziehe, wobei darauf hingewiesen wurde, dass es sich dabei nicht um eine Maßnahme der Sozialhilfe oder der vollen Erziehung nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsgesetz handle.
Das Erstgericht stellte daraufhin mit Beschluss vom 5. 5. 1999 die Unterhaltsvorschüsse rückwirkend ab 1. 12. 1997 ein. Die Gewährung von Pflegegeld schließe gemäß § 2 Abs 2 Z 2 UVG die Zuerkennung von Unterhaltsvorschüssen aus.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, wobei es sich - wie schon das Erstgericht - auf die Entscheidung 7 Ob 5/99g (= ÖA 1999,
Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht angestellten Überlegungen zulässig und auch berechtigt.
Der erkennende Senat ist in seiner Entscheidung vom 23. 11. 1999, 7 Ob 224/99p von seiner in 7 Ob 5/99g vertretenen Rechtsansicht mit ausführlicher Begründung abgegangen und hat ausgesprochen, dass der Gewährung von Pflegegeld, die auf Grund von "Kann-Bestimmungen" in den Jugendwohlfahrtsgesetzes der Länder und damit ohne Rechtsanspruch erfolge, kein bescheidmäßiger Zuweisungsakt zugrundeliege. Insoweit könne die in 7 Ob 5/99g vertretene Auffassung bezüglich des WrJWG nicht aufrecht erhalten und als tragendes Argument für die Einstellung von Unterhaltsvorschüssen auf Grund von Pflegegeldgewährung nach § 27 Abs 6 WrJWG herangezogen werden. Der von den Vorinstanzen angenommene Einstellungsgrund nach § 20 Abs 1 Z 4 lit a UVG iVm § 2 Abs 2 Z 2 UVG liege somit tatsächlich nicht vor.
Diese Rechtsmeinung wurde inzwischen nicht nur vom erkennenden Senat auch zu 7 Ob 315/99w und 7 Ob 316/99t vertreten, sondern von allen anderen seither mit diesem Problem befassten Senaten des Obersten Gerichtshofes geteilt (1 Ob 243/99p; 1 Ob 270/99h; 1 Ob 319/99i; 2 Ob 273/99g; 2 Ob 274/99d; 3 Ob 292/99h; 4 Ob 289/99z; 6 Ob 237/99t; 6 Ob 243/99z ua). Dass die Gewährung eines Verwandtenpflegegeldzuschusses gemäß § 27 Abs 6 WrJWG keinen Einstellungsgrund nach § 2 Abs 2 Z 2 UVG darstellt, entspricht also einhelliger oberstgerichtlicher Rechtsprechung, weshalb es genügt, im einzelnen auf die Begründung der zitierten Vorentscheidungen zu verweisen.
In Stattgebung des Revisionsrekurses waren die Beschlüsse der Vorinstanzen daher ersatzlos aufzuheben.
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