OGH 8Ob330/99h

8Ob330/99hTribunal Superior22 de dez. de 1999

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OGH 8Ob330/99h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.1999

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** GmbH, , vertreten durch Dr. Karl Friedrich Strobl und Mag. Gernot Strobl, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Dr. Wolfgang Offer, Rechtsanwalt, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma W GmbH in Liquidation, wegen Feststellung einer Konkursforderung (Streitwert S 655.294,15 sA), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 8. Oktober 1999, GZ 1 R 161/99g-11, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

In der Forderungsanmeldung müssen der Betrag der Konkursforderung und die Tatsachen, auf die sie sich gründet, angegeben, sowie die Beweismittel zu ihrem Nachweis bezeichnet werden. Bei Anmeldung mehrerer Forderungen sind die jeweiligen Beträge und die anspruchsbegründenden Tatsachen anzuführen. Das erforderliche Vorbringen kann grundsätzlich nicht durch den Anschluss von Urkunden ersetzt werden. Mit der Klage und Prüfungsprozess kann - bei sonstiger Zurückweisung - nur die Feststellung derjenigen Forderung begehrt werden, die in Anmeldung ausreichend substantiiert und konkretisiert sowie in der Prüfungstagsatzung bestritten wurde. Selbst wenn es das Konkursgericht unterlassen hat, die mangelhafte Anmeldung zur Verbesserung zurückzustellen, kommt kein ergänzendes Vorbringen im Prüfungsprozess, sondern nur eine neuerliche Forderungsanmeldung in Frage (8 Ob 153/98b mwN = ZIK 1999, 138).

Die mündliche Information des Masseverwalters durch die klagende Partei und eines bei der Saldenabstimmung beigezogenen Steuerberaters kann das Erfordernis der Anmeldung und der Klage im Sinne des Bestimmtheitsgebotes gemäß § 226 ZPO iVm § 103 KO nicht ersetzen. Der Anschluss von Urkunden vermag lediglich deren Bezeichnung als Beweismittel zu ersetzen, nicht aber die erforderlichen Angaben in der Anmeldung und der Prüfungsklage (5 Ob 302/85; SZ 68/28). Eine Anmeldung in Bausch und Bogen bloß unter Bezugnahme auf Rechnungen ist jedenfalls unzulässig (5 Ob 302/85; SZ 68/28). Auch Konecny in Konecny-Schubert Insolvenzgesetze, Rz 6 zu § 103 KO pflichtet dem Erfordernis insoweit bei, als globale Verweisungen und Beilagen oder allgemeine Bezugnahmen auf Rechtsverhältnisse, unergiebige Kontoauszüge oder Rechnungen in der Tat ebensowenig den Inhaltserfordernissen genügen wie die Bezugnahme auf frühere Mahnschreiben oder Klagen gegen den Gemeinschuldner.

Wenn sich der Masseverwalter in Form eines besonderen Entgegenkommens bereit gefunden hat, eine "Saldenabstimmung" der unzureichend konkretisierten und substantiierten Forderungen vorzunehmen, kann dies nicht als Hinweis darauf verstanden werden, dass den Erfordernissen der Anmeldung bzw der Prüfungsklage entsprochen worden ist.

Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

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