OGH 1Nd21/99

1Nd21/99Tribunal Superior10 de jan. de 2000

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OGH 1Nd21/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.01.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Josef R*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Amtshaftung, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Landesgericht Innsbruck wird zur Durchführung des weiteren Verfahrens, zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie ein allfälliges weiteres Amtshaftungsverfahren als zuständig bestimmt.

Begründung

Begründung:

Der Antragsteller beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang zur Einbringung einer Amtshaftungsklage, die aus behaupteten schuldhaft-rechtswidrigen Handlungen und Unterlassungen von Gerichten im Sprengel des Oberlandesgerichtes Linz, der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis sowie des Oberlandesgerichts Linz selbst abgeleitet werden, sowie erkennbar die Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG.

Aus dem noch einer Ordnung und weiteren Klarstellung bedürftigen Vorbringen des Antragstellers ist ableitbar, dass er sich auch durch eine Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichts Linz beschwert erachtet. Wird der Ersatzanspruch aus einem kollegialen Beschluss eines Oberlandesgerichts abgeleitet, das nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes im Instanzenzug zuständig wäre, ist ein Delegierungstatbestand nach § 9 Abs 4 AHG erfüllt. Es ist daher ein nicht zum Sprengel des Oberlandesgerichts Linz gehörendes anderes Landesgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen. Dabei ist eine Delegierung schon dann auszusprechen, wenn über einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe als Voraussetzung für die Einbringung einer Amtshaftungsklage zu entscheiden ist (1 Nd 4/96 mwN uva; Schragel, AHG2 Rz 261).

Auf das Landesgericht Innsbruck treffen die Voraussetzungen des § 9 Abs 4 AHG zu, sodass dieses Gericht als zuständig zu bestimmen ist.

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