10ObS354/99b•OGH 10ObS354/99b
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Univ. Prof. Dr. Walter Schrammel (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gerald S*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dipl.-Dolm. Dr. Gertraud Guschlbauer, Rechtsanwältin in Leoben, wider die beklagte Partei Land Steiermark, 8010 Graz, Hofgasse 12, vertreten durch Dr. Gunter Griss, Rechtsanwalt in Graz, wegen Pflegegeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. September 1999, GZ 7 Rs 162/99v-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 22. April 1999, GZ 23 Cgs 144/98h-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; dieses Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Da in der Berufung eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge nicht enthalten war, kann der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nicht mehr geltend gemacht werden (stRspr seit SSV-NF 1/28).
Davon abgesehen könnte eine solche Rechtsrüge auch keinen Erfolg haben. Strittig ist nämlich nur der Zeitaufwand für die als Folge der Operation vom 28. 7. 1998 bis zum Abheilen Ende 1998 erforderliche Wundpflege samt Verbandwechsel (seither ist nur mehr eine Kontrolle der Wunde alle drei oder vier Tage notwendig). Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, gebührt das Pflegegeld nach § 4 Abs 1 StPGG unter anderem nur dann, wenn der Betreuung- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) voraussichtlich mindestens sechs Monate andauert. Diese Voraussetzung wird hier bei weitem nicht erfüllt. Daher kann auch dahingestellt bleiben, ob die Wundpflege überhaupt einen Pflegebedarf im Sinne des StPGG begründen würde oder der Krankenbehandlung zuzurechnen wäre und welcher zeitliche Aufwand dafür als erforderlich angesehen werden müsste. Der übrige Pflegebedarf beträgt unstrittig nur 40 Stunden monatlich und rechtfertigt nicht einmal ein Pflegegeld der Stufe 1.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit sind nicht ersichtlich.
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