3Ob320/99a•OGH 3Ob320/99a
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter Z*****, vertreten durch Dr. Franz Hitzenberger und andere Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wider die beklagte Partei Gabriele P*****, vertreten durch Dr. Roland Gabl und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Aufkündigung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 11. August 1999, GZ 22 R 212/99d-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 21. März 1999, GZ 6 C 202/97z-19, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Der Kläger hat das der Beklagten vermietete Bestandobjekt aufgekündigt; die Beklagte erhob Einwendungen gegen die Aufkündigung.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 9. 12. 1999, 20 S 654/99, wurde über das Vermögen des Klägers der Konkurs eröffnet.
Eine Konkurseröffnung ist nach der Rechtsprechung (SZ 63/56 ua) auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen. Gemäß § 7 Abs 1 KO werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Gemeinschuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der in § 6 Abs 3 KO bezeichneten Streitigkeiten durch die Konkurseröffnung unterbrochen. Dazu gehören insbesondere auch Streitigkeiten über die Aufkündigung von Bestandverhältnissen (EvBl 1999/130 ua). Während der von Gesetzes wegen eingertretenen Unterbrechung des Verfahrens ist über ein vom Gemeinschuldner eingebrachtes Rechtsmittel nicht zu entscheiden. Die Akten sind vielmehr nach ständiger Praxis des Obersten Gerichtshofes vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (ecolex 1996, 909 uva).
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