12Os154/99•OGH 12Os154/99
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Jänner 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Handler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Arno H***** und Siegfried S***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB, hinsichtlich Siegfried S***** als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Siegfried S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 29. September 1999, GZ 29 Vr 926/99-57, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten Siegfried S***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Siegfried S***** wurde des Verbrechens des Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 7. April 1999 in Innsbruck und Hall zur Ausführung des vom (rechtskräftig mitverurteilten) Angeklagten Arno H***** begangenen Verbrechens des Raubes beitrug, indem er den unmittelbaren Täter zum Tatort brachte, das Verlassen der Tankstelle durch das Raubopfer beobachtete und diesen Umstand Arno H***** mitteilte, ihn nach Verübung des Verbrechens absprachegemäß (US 5) vom Tatort abholte, beim Verstecken der Raubbeute Hilfe leistete "sowie einen Teil der Raubbeute an sich brachte".
Der dagegen aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Siegfried S***** kommt keine Berechtigung zu.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner leugnenden Verantwortung im Sinne einer vorher getroffenen Verabredung mit dem unmittelbaren Täter "Hand in Hand zusammengewirkt" hat (US 5 und 7), begründete das Schöffengericht der Mängelrüge (Z 5) zuwider keineswegs lapidar mit der "Lebens- und Gerichtserfahrung", sondern - von der Beschwerde durchgehend ignoriert - mit zahlreichen anderen Faktoren. Dazu zählen nicht nur das zielgerichtete und in seinen Modalitäten für eine akkordierte Aktion sprechende Verhalten beider Angeklagter vor und nach der Tat, wie es nicht zuletzt im Gendarmeriebericht über die Observierung des Beschwerdeführers und in den die Mobiltelefone der Angeklagten betreffenden Rufdatenerhebungen sinnfällig zum Ausdruck kommt (53 f/I; ON 34/II), sondern auch die exakt damit harmonierenden Angaben des Arno H***** vor der Polizei (71, 73/I), die enge Freundschaft zwischen den beiden Angeklagten und schließlich die Beuteaufteilung zu gleichen Teilen (US 7 und 8).
Unter Hinweis auf diese Verfahrensergebnisse hat das Erstgericht die vom Mitangeklagten H***** zwar stets dementierte (69/I; 51/III), inhaltlich durch seine Aussage vor der Polizei aber dennoch nahegelegte Mitwirkung des Beschwerdeführers am Raub nicht übergangen, sondern nach freier richterlicher Überzeugung (§ 258 Abs 2 StPO) ausdrücklich als falsch abgelehnt (US 7), ohne diesen Angaben in irgendeiner Weise einen aktenwidrigen Sinn zu unterstellen.
Dass Christine S***** (353 f/I) dem Beschwerdeführer die Tat nicht zutraute und er sie ihrer subjektiven Einschätzung nach vermutlich vorher eingeweiht hätte, ist kein Zeugnis über sinnlich wahrnehmbare Tatsachen und solcherart nicht erörterungsbedürftig (Z 5). Gleiches gilt für die dem Schuldspruch nicht entgegenstehende Behauptung dieser Zeugin, Siegfried S***** habe am Abend vor der Tat kein Zeichen von Nervösität gezeigt.
Gegen die festgestellte absprachegemäße Förderung des Raubes vermag der Beschwerdeführer aber auch keine erheblichen Bedenken (Z 5a) zu erwecken, und zwar weder mit dem Hinweis auf die - seiner Verteidigungslinie vor der Gendarmerie (87, 95/I) und dem Untersuchungsrichter (115/I) widersprechende - Behauptung, er sei von der Observierung seiner Person durch die Gendarmerie informiert gewesen, noch mit dem Einwand, die Lebenserfahrung spreche dagegen, dass untereinander abgesprochene "Mittäter" zum Austausch von Informationen der hier in Rede stehenden Art ein Telefonat von mehreren Minuten benötigten.
Die somit offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Damit ist zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten S***** das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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