OGH 12Os156/99

12Os156/99Tribunal Superior13 de jan. de 2000

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OGH 12Os156/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.01.2000

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Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Jänner 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E.Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Handler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ramo I***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 8. September 1999, AZ 8 Ns 56/99 (= ON 19), in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Gründe:

Der am 29. März 1980 geborene Ramo I***** wurde am 12. September 1998 von der Bundespolizeidirektion Linz festgenommen und am Folgetag bei der Staatsanwaltschaft Linz wegen mehrerer Delikte angezeigt (ON 2). Am 15. September 1998 verhängte die Untersuchungsrichterin über ihn die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a und lit b StPO wegen des dringenden Verdachtes, er habe die Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB sowie die Vergehen "der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB" und des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB dadurch begangen, dass er in der Zeit vom 27. Juni 1998 bis zum 5. Juli 1998 Bahrija R***** mit gegen sie gerichteter Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gewalt für Leib oder Leben, indem er sie ins Gesicht schlug und mit dem Umbringen bedrohte, zum Trinken von eineinhalb "Saftgläsern" voll "Schnapsmischung" und daran anschließend sowie an den folgenden Tagen wiederholt zur Duldung des Beischlafs, ferner zur Unterlassung der Mitteilung über diese Handlungen an andere Personen und zur Ausfolgung von Autoschlüsseln nötigte und den PKW ihres Vaters Sali R***** unbefugt in Gebrauch nahm (ON 5).

Zur Präzisierung des Vorwurfes des unbefugten Gebrauches des Kraftfahrzeuges ihres Vaters hatte sich Bahrija R***** auf ihr in serbokroatischer Sprache geschriebenes Tagebuch berufen, das sie im Verlauf ihrer Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Linz aus eigenem Antrieb beischaffte (S 49).

Nachdem die von der Untersuchungsrichterin am 25. September 1998 angeordnete (S 3a) Übersetzung der den Tatzeitraum betreffenden Tagebucheintragungen ergab, dass das Mädchen darin keine Gewalt und keine Drohungen beschrieben hatte, wurde Ramo I***** am 30. September 1998 unverzüglich enthaftet. In der Folge wurde das Verfahren hinsichtlich der haftrelevanten Verbrechen und wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung (das schon im Haftbeschluss der Untersuchungsrichterin keinen entsprechenden Niederschlag fand) nach § 109 Abs 1 StPO eingestellt.

Nach dem Schuldspruch (allein) wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB (ON 34) begehrte Ramo I***** Haftentschädigung, worauf zunächst die Ratskammer des Landesgerichtes Linz (§ 6 Abs 3 letzter Satz StEG) mit Beschluss vom 24. Juni 1999 die Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs 1 lit b StEG wegen des Fortbestandes von Verdachtsgründen verneinte. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Linz nicht Folge (8 Bs 156/99).

Den auf § 2 Abs 1 lit a StEG gestützten Anspruch negierte das (insoweit nach § 6 Abs 1 StEG in erster Instanz zuständige) Oberlandesgericht mit der angefochtenen Entscheidung (AZ 8 Ns 56/99).

Die dagegen gerichtete Beschwerde geht fehl.

Zutreffend gelangte das Oberlandesgericht zu dem Ergebnis, dass der dringende Verdacht der oben bezeichneten Verbrechen nach dem Erhebungsstand im Zeitpunkt der als gesetzwidrig gerügten Anordnung wegen der belastenden Angaben der Bahrija R*****, die als Zeugin den Sachverhalt - im Gegensatz zu dem anfangs auch die später zugegebenen Fahrten mit dem PKW leugnenden (vgl S 45 und S 91 ff) Ramo I***** - stets gleichlautend schilderte, bei Verhängung der Untersuchungshaft zu Recht bejaht wurde.

Da die Belastungszeugin ihr Tagebuch zur Präzisierung der Depositionen hinsichtlich des unbefugten Gebrauches des PKWs aus freien Stücken vorlegte, sprach nichts dafür, dass der Inhalt von ihren Aussagen abweichen könnte. Es bestand daher auch unter Berücksichtigung der Aussagen ihrer Freundin und der Klassenlehrerin, denen sie auch bloß vom Geschlechtsverkehr, nicht aber von der Vergewaltigung berichtet hatte, kein fassbarer Anhaltspunkt dafür, dass eine Übersetzung der Tagebucheintragungen den Beschuldigten entlasten könnte und deshalb mit besonderem Augenmerk auf beschleunigte Abwicklung zu erwirken gewesen wäre.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass Bahrija R***** für ihre außerhalb des Verfahrens gegebenen abweichenden Darstellungen bei einer weiteren zeugenschaftlichen Einvernahme plausible Gründe anführen konnte und die Belastung des Beschwerdeführers aufrecht hielt (S 151 ff).

Da sohin weder bei der Anordnung noch bei der Aufrechterhaltung der von Helmut C***** erlittenen strafgerichtlichen Anhaltung eine Gesetzeswidrigkeit unterlaufen ist, war spruchgemäß zu beschließen.

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