OGH 4Ob349/99y

4Ob349/99yTribunal Superior18 de jan. de 2000

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OGH 4Ob349/99y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.01.2000

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Friedrich P*****, vertreten durch Dr. Rudolf Deitzer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Georg K*****, wegen 15.284,96 S sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 5. Oktober 1999, GZ 37 R 508/99a-47, womit die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Döbling vom 16. Juni 1999, GZ 6 C 2393/97v-41, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Beklagte erhob gegen das Urteil des Bezirksgerichts Döbling vom 16. 6. 1999, 6 C 2393/97v-41, Berufung; der Schriftsatz wies keine Unterschrift eines Rechtsanwalts auf. Mit Beschluss vom 30. 6. 1999 trug das Erstgericht dem Beklagten die Verbesserung der Berufung binnen vier Wochen durch Fertigung durch einen Rechtsanwalt auf. Innerhalb der ihm erteilten Frist legte der Beklagte die Berufung mit der - unrichtigen - Behauptung neuerlich vor, dem Verbesserungsauftrag entsprochen zu haben.

Das Berufungsgericht wies die Berufung als nicht zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung geeignet zurück.

Der (als "Revisionsrekurs" bezeichnete) schriftliche Rekurs des Beklagten weist keine Unterschrift eines Rechtsanwalts auf. Den ihm vom Erstgericht erteilten Verbesserungsauftrag hat der Beklagte nicht befolgt (siehe die Eingabe des Beklagten ON 51).

Das Erstgericht hat dem Beklagten einen im Hinblick auf den im Rekursverfahren bestehenden Anwaltszwang (§ 520 Abs 1 letzter Satz ZPO) berechtigten Verbesserungsauftrag erteilt. Der Beklagte hat den Schriftsatz unverbessert wieder vorgelegt. Sein fehlerhaftes Rechtsmittel ist deshalb als unwirksame Prozesshandlung zurückzuweisen (Fasching, LB2 Rz 515; Gitschthaler in Rechberger, ZPO2 § 85 Rz 37; SZ 13/52; 8 Ob 127/77; 3 Ob 622/79).

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