OGH 4Ob350/99w

4Ob350/99wTribunal Superior18 de jan. de 2000

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OGH 4Ob350/99w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.01.2000

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann S*****, vertreten durch Dr. Gerhard Roth, Rechtsanwalt in Murau, gegen die beklagte Partei Sebastian V*****, vertreten durch Dr. Edmund Thurn, Rechtsanwalt in Murau, wegen Wiederherstellung und Unterlassung (Streitwert 60.000 S), über die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 25. August 1999, GZ 1 R 33/99s-27, mit dem infolge Berufung des Klägers das Urteil des Bezirksgerichts Oberwölz vom 24. November 1998, GZ C 23/98d-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit 4.871,04 S (darin 811,84 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch der Vorinstanz hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO ab.

Da im vorliegenden Verfahren - zwar nicht dem (dafür beweispflichtigen) Kläger, sondern - dem Beklagten der Beweis der Naturgrenze zwischen den betroffenen Grundstücken gelang und nach diesem Beweisergebnis die vom Kläger behauptete Störungshandlung in der Mitte der im strittigen Bereich gelegenen Mauerbank "auf klägerischem Grund" nicht erwiesen ist, sondern vielmehr feststeht, dass der Beklagte auf seinem eigenen Grund(eigentum) handelte, kommt es auf die dem Berufungsgericht für seinen Zulassungsausspruch möglicherweise vorschwebenden Fragen der Ersitzung oder der Beweislastverteilung oder dergleichen hier nicht an. Die für den Obersten Gerichtshof bindend festgestellten Tatsachen führen nach der von der Vorinstanz zutreffend dargelegten und auch keineswegs verkannten Rechtslage zur Abweisung des Klagebegehrens.

Die im Übrigen nicht einmal im Ansatz eine - für die Entscheidung des Falles erhebliche - Rechtsfrage aufzeigende Revision des Klägers ist somit im Sinne des zutreffenden Antrags in der Revisionsbeantwortung des Beklagten zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Da der Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragte, diente seine Revisionsbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.

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