14Os5/00•OGH 14Os5/00
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Feber 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Mezera als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Halit G***** wegen des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 14 Abs 1 zweiter Satz, 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 22. November 1999, GZ 36 Vr 1.929/99-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Halit G***** wurde des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 14 Abs 1 zweiter Satz, 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er am 7. Mai 1999 in S***** mit dem Vorsatz, die Republik Österreich an ihrem Recht "auf Strafverfolgung" zu schädigen, die Gendarmeriebeamten Josef M***** und Christian J***** zu bestimmen versucht, missbräuchlich gegen 1.000 S von der Erstattung seiner Anzeige wegen "Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem alkoholisierten Zustand" abzusehen "und die Durchführung eines Alkomatentestes zu unterlassen".
Die aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten orientiert sich nicht am Verfahrensrecht, weil sie die ausdrückliche Konstatierung, der Angeklagte habe die Beamten dazu veranlassen wollen, "den Alkomattest nicht zu machen bzw eine pflichtgemäße Anzeige ... zu unterlassen", übergeht und solcherart den - nicht als undeutlich (Z 5) kritisierten - Sinngehalt der an diese gerichteten Bitte, ihn "gehen zu lassen", verfälscht.
Aus deren Zurückweisung bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO) folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.
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