2Ob21/00b•OGH 2Ob21/00b
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Stevan O*****, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 3. Dezember 1999, GZ 3 R 371/99b-9, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 12. Oktober 1999, GZ 2 Ns 15/99z-4, bestätigt wurde den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der Antragsteller beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Das Erstgericht wies den Antrag ab, das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, der Revisionsrekurs sei jedenfalls unzulässig.
Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Antragstellers ist unzulässig, weil gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO Entscheidungen über die Verfahrenshilfe nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden könne.
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