OGH 2Ob24/00v

2Ob24/00vTribunal Superior3 de fev. de 2000

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OGH 2Ob24/00v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.02.2000

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Margarethe B*****, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen die beklagte Partei Christa B*****, vertreten durch Dr. Klaus Grubhofer, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen S 63.900,--, sA im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom 30. November 1999, GZ 2 R 359/99f-13, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Die Klägerin begehrt die Zahlung von S 63.900,-- aus einem von der Beklagten verschuldeten Verkehrsunfall.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das von der Klägerin angerufene Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die an den Obersten Gerichtshof gerichtete und vom Erstgericht direkt vorgelegte außerordentliche Revision der Klägerin mit dem Antrag auf Zuspruch von S 63.900,-- sA.

Die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels richtet sich nach § 508 ZPO idF der WGN 1997, weil die Entscheidung zweiter Instanz nach dem 31. 12. 1997 erfolgte (Art XXXII Z 14 WGN 1997 BGBl I 1997/140).

Der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, übersteigt insgesamt S 52.000,--, nicht jedoch S 260.000,--. In einem solchen Fall kann eine Partei gemäß § 508 Abs 1 ZPO nur einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, eine ordentliche Revision doch für zulässig zu erklären. Eine außerordentliche Revision ist in einem solchen Fall nicht zulässig (RIS-Justiz RS0109623). Erhebt in einem solchen Fall eine Partei ein Rechtsmittel, so ist es nach § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es - wie hier - an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel nach § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (EvBl 1998/139).

Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel der klagenden Partei dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der darin gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof möge "die Revision zulassen" den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

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