5Nd503/00•OGH 5Nd503/00
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** Speditionsges mbH, , vertreten durch Dr. Wolfgang Zarl, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Andreas H, H***** Transporte, *****, Bundesrepublik Deutschland, wegen DM 11.535 sA und S 8.750 sA, über den Ordninationsantrag der klagenden Partei den
Beschluss
gefasst:
Der Ordinationsantrag wird hinsichtlich der Klageteilbegehren von DM
3. 600 sA (Rechnung Nr. 9907/02454 vom 6. 7. 1999), DM 420 sA (Rechnung Nr. 9907/02452), DM 660 sA (AR 6021) und S 8.750 sA (Lademittelforderungen AR 6064 über S 1.400, AR 6240 über S 600, AR 6949 über S 4.350 und AR 7217 über S 2.400) abgewiesen.
Im Übrigen wird gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN das Bezirksgericht für Handelssachen Wien in dieser Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Begründung:
Die Klägerin stellte den Antrag, das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über den Rechtsstreit zu bestimmen, in welchem die Rückzahlung irrtümlicher Doppelzahlungen diverser Rechnungen der beklagten Partei (DM 17.580), weiterer DM 660 für eine vereinbarte Fracht, zusammen DM 18.240, abzüglich anerkannter Gegenforderungen von DM 6.705, somit DM
11. 535 sowie S 8.750 an diversen Lademittelforderungen und S 200 an Mahnspesen von der beklagten Partei begehrt werden. Die Forderungen stünden in tatsächlichem und rechtlichem Zusammenhang (einheitlicher Vertrag), es läge auf Seiten der Beklagten ein Handelsgeschäft zugrunde. Der Gerichtsort sei als Erfüllungsort und Gerichtsstand vereinbart worden.
Mit der an das Bezirksgericht für Handelssachen Wien gerichteten Klage verband die Klägerin einen Ordinationsantrag. Gemäß Art 31 CMR sei die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, weil in Österreich entweder der Ort der Übernahme des Transportgutes oder der für die Ablieferung des Transportgutes vorgesehene und der Ort der tatsächlichen Ablieferung läge. Dies ergebe sich jeweils aus den Rechnungen. Infolge der Vereinbarung eines festen Beförderungssatzes sei gemäß § 413 HGB Frachtrecht anzuwenden, sodass zwingend die CMR Geltung hätten.
Zum Gerichtsort bestünden auch sonst die stärksten Anknüpfungspunkte, weil die Klägerin hier ihren Sitz habe, das Gut hier zu übernehmen gewesen oder tatsächlich abgeliefert worden oder durch die beklagte Partei der Vertrag zu erfüllen gewesen sei.
Der Ordinationsantrag ist teilweise berechtigt.
Die Ordination erfolgt im streitigen Verfahren auf Antrag einer Partei. Der Antragsteller hat dabei das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 28 Abs 1 JN zu behaupten und zu bescheinigen (Mayr in Rechberger ZPO2 Rz 8 zu § 28 JN unter Zitat von Klicka, Die Beweislastverteilung im Zivilverfahrensrecht 83, 98).
Gemäß Art 31 Abs 1 lit b CMR, worauf sich die Klägerin ausschließlich stützt, kann der Kläger wegen aller Streitigkeiten aus einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung, außer durch Vereinbarung der Parteien bestimmte Gerichte von Vertragsstaaten, die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Andere Gerichte können nicht angerufen werden.
Die Klägerin hat mit ihrem Klageschriftsatz ein Konvolut von Rechnungen vorgelegt, aus denen neben der Berechtigung der materiellen Ansprüche auch die Voraussetzungen nach Art 31 Abs 1 lit b CMR hervorgehen sollen. Zwei der vorgelegten Rechnungen lassen dies nicht nur nicht erkennen, sondern vielmehr auf das Gegenteil schließen: Aus der Rechnung 9907/02454 vom 6. 7. 1999 ergibt sich als Ladestelle Radevormwald (BRD), als Entladestelle England/Bristol. Die Rechnung Nr. 9907/02452 vom 6. 7. 1999 wiederum weist eine Abrechnung über einen Brückenzoll von Dänemark nach Deutschland auf. Hinsichtlich des Begehrens auf DM 660 für "vereinbarte Fracht" und S
8. 750 für "Lademittelforderungen" fehlt es überhaupt an jedweder Bescheinigung, über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art 31 Abs 1 lit b CMR und somit der österreichischen internationalen Zuständigkeit. Mangels Bescheinigung im vorgenannten Sinne ist der Ordinationsantrag abzuweisen, ohne dass Gelegenheit zur Ergänzung des unzulässigen Vorbringens zu geben ist, weil der Ordinationsantrag an sich an keine Frist gebunden ist (Mayr aaO). Da es nach dem eindeutigen Wortlaut des Art 31 Abs 1 lit b CMR auf den tatsächlichen Übernahmeort, bzw auf den jeweiligen vertraglich vereinbarten Ablieferungsort ankommt, kommt dem Hinweis auf ein "einheitliches Vertragsverhältnis" für die als Vorfrage einer Ordination zu beurteilende internationale Zuständigkeit keine Erheblichkeit zu.
Hinsichtlich der anderen Forderungen ist der Tatbestand nach Art 31 Abs 1 lit b CMR ausreichend bescheinigt, sodass mangels eines örtlich zuständigen inländischen Gerichtes ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen ist. Dafür bietet sich das von der Klägerin vorgeschlagene Bezirksgericht für Handelssachen Wien an, in dessen Sprengel sie ihren Sitz hat.
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