9Ob6/00y•OGH 9Ob6/00y
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Michael J*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 25. November 1999, GZ 2 R 368/99d-98, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 20. Oktober 1999, GZ 10 P 63/99s-93, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der als "Einspruch" bezeichnete außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen wird zurückgewiesen.
Begründung:
Da im AußStrG gegen eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist, haben die Vorinstanzen den "Einspruch" des Betroffenen gegen den Beschluss vom 1. 9. 1999, 9 Ob 217/99y, zu Recht zurückgewiesen. Im Übrigen kann auch der Ansicht des Betroffenen (S 353 ua), es sei "Gesetz, dass der Fristenlauf mit dem Tag der Behebung beginne", nicht beigepflichtet werden, sodass sein "Einspruch" im Ergebnis auch verspätet ist.
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