15Os12/00•OGH 15Os12/00
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Mezera als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Stefan L***** wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 StGB, AZ 19 Vr 1042/99 des Landesgerichtes St. Pölten, über die Beschwerde des Subsidiarantragstellers Gebhard S***** gegen den Beschluss der Ratskammer des Landesgerichtes St. Pölten vom 13. Jänner 2000, AZ Rk 1/00, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Gebhard S***** erhebt in einer mit 19. Jänner 2000 datierten, direkt an den Obersten Gerichtshof adressierten (am 24. Jänner 2000 eingelangten) Eingabe Beschwerde gegen den bezeichneten Beschluss der Ratskammer des Landesgerichtes St. Pölten, mit dem ein Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung gegen Stefan L***** abgewiesen wurde.
Sie war jedoch als unzulässig zurückzuweisen, weil in den geltenden Verfahrensgesetzen eine Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse der Ratskammer eines Gerichtshofes erster Instanz nicht vorgesehen ist (15 Os 16/96 uam).
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