OGH 10ObS16/00a

10ObS16/00aTribunal Superior22 de fev. de 2000

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OGH 10ObS16/00a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.02.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag. Heinrich Lahounik (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Winfried Kmenta (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Pavo J*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Harald Lettner, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. November 1999, GZ 11 Rs 256/99t-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 12. Juli 1999, GZ 35 Cgs 11/99x-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Unter dem geltend gemachten Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt der Revisionswerber ausschließlich schon in der Berufung behauptete, vom Berufungsgericht aber verneinte angebliche Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens, wobei er diese wiederholte Rüge unter Berufung darauf, dass nach der Rechtsprechung in den vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren die neuerliche Geltendmachung einer schon vom Berufungsgericht verworfenen Mängelrüge in der Revision zulässig sei, auch in Sozialrechtssachen für zulässig erachtet.

Diesen Ausführungen ist jedoch im Sinne der ständigen Rechtsprechung entgegenzuhalten, dass Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, auch in Sozialrechtssachen nicht mehr mit Erfolg im Revisionsverfahren geltend gemacht werden können (SSV-NF 1/32; 3/115, in der eingehend begründet wurde, dass die für bestimmte familienrechtliche Verfahren gemachten Ausnahmen auf die Verfahren in Sozialrechtssachen nicht ausgedehnt werden können; 5/116; 7/74 mwN uva). Ein Mangel des Berufungsverfahrens könnte dann gegeben sein, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (SZ 53/12; SZ 38/120 ua; RIS-Justiz RS0043086); beide Fälle liegen hier nicht vor.

Die rechtliche Beurteilung des ausreichend festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht, dass der nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen im Sinn des § 255 Abs 1 und 2 ASVG tätig gewesene Kläger nicht als invalid im Sinn des Absatzes 3 dieser Gesetzesstelle gilt, weil er infolge seines körperlichen und geistigen Zustandes noch imstande ist, die auf dem Arbeitsmarkt bewerteten und ihm zumutbaren Tätigkeiten eines Lagerarbeiters oder Verpackers auszuüben, ist zutreffend. Beim Tragen eines Hörgerätes besteht beim Kläger ein Gehör für die Verständigung in der Umgangssprache auf eine Entfernung von 2,5 m. Damit ist es aber offenkundig, dass der Kläger die Verweisungstätigkeit eines Lagerarbeiters verrichten kann, weil dieses festgestellte Hörvermögen für die erforderlichen Anweisungen jedenfalls ausreichend ist. Soweit der Kläger in der Revision schließlich noch auf Probleme der Verweisung auf die Tätigkeit eines Verpackungsarbeiters wegen einer bei ihm gegebenen Leistungsschwäche beim Lesen verweist, hat ihm ebenfalls bereits das Berufungsgericht zutreffend entgegengehalten, dass allfällige, mit dem Gesundheitszustand des Versicherten (§ 255 Abs 3 ASVG) nicht im Zusammenhang stehende Ursachen einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit wie beispielsweise die Unkenntnis der deutschen Sprache oder wie hier eine angebliche Leistungsschwäche beim Lesen, bei der Prüfung der Invalidität nicht zu berücksichtigen sind und das Verweisungsfeld nicht einengen. Im Übrigen sind für die Tätigkeit als Lagerarbeiter keine besonderen Lesekenntnisse erforderlich und auch die mündliche Verständigungsmöglichkeit des Klägers ist, wie bereits ausgeführt, ausreichend.

Die Voraussetzungen für die begehrte Leistung sind damit nicht erfüllt. Der Revision musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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