OGH 6Ob2/00p

6Ob2/00pTribunal Superior24 de fev. de 2000

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OGH 6Ob2/00p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2000

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** Handelsgesellschaft mbH, vertreten durch Dr. Peter Kisler und DDr. Karl Pistotnik, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei C Handelsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Boller Langhammer Schubert Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 500.000 S) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 7. Oktober 1999, GZ 15 R 33/99d-21, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes 52.000 S, allenfalls 260.000 S übersteigt.

Begründung

Begründung:

Gegenstand des Berufungsverfahrens war das nicht in einem Geldbetrag bestehende Feststellungsbegehren der klagenden Partei, die beklagte Partei sei verpflichtet, alle Nachteile, die der klagenden Partei auf Grund der Nichterfüllung des zwischen den Vertragsteilen abgeschlossenen näher bezeichneten Kaufvertrages durch die beklagte Partei erwachsen, zu ersetzen. Das Berufungsgericht erachtete die ordentliche Revision als nicht zulässig, unterließ aber offenbar irrtümlich den nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO (in der hier maßgeblichen Fassung nach der WGN 1997, im folgenden nur ZPO nF) erforderlichen Bewertungsausspruch.

Gemäß § 502 Abs 2 ZPO nF ist eine Revision, selbst wenn die Klärung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO entscheidungswesentlich wäre, jedenfalls unzulässig, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstandes 52.000 S nicht übersteigt. In einem solchen Fall wäre der Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der ordentlichen Revision unbeachtlich. Wenn aber nach dem Ausspruch der zweiten Instanz der Wert des Entscheidungsgegenstandes zwar 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteigt, ist im Berufungsurteil gleichzeitig auch darüber abzusprechen, ob die ordentliche Revision zulässig ist oder nicht. In einem solchen Fall ist bei Erhebung einer außerordentlichen Revision nach § 508 ZPO nF vorzugehen. Nur wenn das Berufungsgericht ausspricht, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige 260.000 S, ist nach nunmehriger Rechtslage die außerordentliche Revision sofort dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.

Ein Bewertungsausspruch ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil die klagende Partei den Wert des Streitgegenstandes gemäß § 56 Abs 2 JN mit einem 260.000 S übersteigenden Betrag angab. Denn die zweite Instanz ist bei seinem Ausspruch über den Wert des nicht ausschließlich in Geld bestehenden Entscheidungsgegenstandes an die Bewertung des Klägers nicht gebunden (Kodek in Rechberger2 § 500 ZPO Rz 3).

Das Berufungsgericht wird daher den nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO erforderlichen Bewertungsausspruch im Wege der Berichtigung (Ergänzung) seiner Entscheidung nachzuholen haben (§ 419 ZPO).

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