15Os3/00•OGH 15Os3/00
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. März 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Greinert als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ernst Holger Jürgen B***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Ernst Holger Jürgen B***** und Rudolf R***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht in Jugendstrafsachen vom 13. Juli 1999, GZ 16 Vr 1079/97-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Ernst Holger Jürgen B***** und Rudolf R***** wurden des Verbrechens (Ernst B***** zu I 1 und 3, Rudolf R***** zu I 1 und 2) des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB, Ernst B***** auch desjenigen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (zu II) schuldig erkannt.
Danach haben sie
(I) mit der am 27. November 1977 geborenen unmündigen Susanne F***** den außerehelichen Beischlaf unternommen,
(1) Ernst B***** und Rudolf R***** spätestens zu Pfingsten 1991 in Völkermarkt im Bereich des Völkermarkter Stausees im bewussten und gemeinsamen Zusammenwirken;
(2) Rudolf R***** zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Juni 1990 in Gonowetz, Gemeinde Bleiburg, in zumindest einem Angriff;
(3) Ernst B***** zwischen 1989 und dem 27. November 1991 in Gonowetz, Gemeinde Bleiburg, wiederholt;
(II) Ernst B***** vor 1991 in Gonowetz, Gemeinde Bleiburg, die am 27. November 1977 geborene unmündige Susanne F***** auf andere Weise als durch Beischlaf, nämlich durch Betasten der Scheide und Einführen eines Fingers in ihre Scheide, wobei er sie auch einmal mit Leukoplast fesselte, zur Unzucht missbraucht.
Dagegen richten sich die getrennt ausgeführten, je auf Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten, die ihr Ziel verfehlen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B*****:
In der Mängelrüge (Z 5) wird vorerst die Feststellung des Tatzeitpunktes zum Spruchfaktum I 1 als undeutlich, widersprüchlich, unvollständig und unzureichend begründet moniert.
Die teils in Verkennung ihres Wesens geltend gemachten Begründungsmängel liegen nicht vor.
Eine Urteilsbegründung ist undeutlich, wenn nicht zu erkennen ist, welche entscheidende Tatsache das Gericht als erwiesen angenommen hat; sie ist unzureichend, wenn entscheidende Feststellungen gar nicht oder denkgesetzwidrig begründet worden sind, und letztlich der Ausspruch über entscheidende Tatsachen mit sich selbst in Widerspruch, wenn das Urteil Tatsachen als nebeneinander bestehend feststellt, die nach den Gesetzen logischen Denkens einander ausschließen oder nicht nebeneinander bestehen können (Mayerhofer StPO4 Z 5 E 42, 101 und 114). Entgegen den vorgebrachten Einwänden hat das Erstgericht den Tatzeitpunkt zum Spruchfaktum I 1 mit "spätestens" zu Pfingsten 1991 in aller Deutlichkeit festgelegt und diese Annahme denklogisch fehlerfrei (US 10, 12 f) begründet. Warum die Auseinandersetzung mit einem allfällig früheren Tatzeitpunkt im Hinblick auf das Wort "spätestens" mit sich selbst im Widerspruch sein soll, vermag die Beschwerde nicht darzulegen, wobei es im Übrigen im Hinblick auf das Alter des Opfers zu Pfingsten 1991 mit unter vierzehn Jahren als unwesentlich dahinstehen kann, ob der Tatzeitpunkt noch vor dem letztlich als spätestes festgelegtes Datum gelegen ist.
Das weitere Vorbringen, die Aussagen derjenigen Zeugen bzw des Tatopfers selbst, wonach der Geschlechtsverkehr anlässlich des Nachtfischens erst nach Erreichen des vierzehnten Lebensjahres der Zeugin F***** stattgefunden haben soll, seien nicht bzw nicht entsprechend gewürdigt worden, gibt selbst die Aussagen der zitierten Zeugen, allerdings zum Teil unter isolierter Hervorhebung einzelner, dem Beschwerdeführer günstig erscheinender und unter Übergehen belastender Aspekte, zum Teil nicht aktenkonform wieder und stellt - ebenso wie der Einwand, aus den Aussagen hätten andere Schlüsse gezogen werden müssen - somit nach Art und Zielsetzung nur einen im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen und demnach unbeachtlichen Angriff auf die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes dar.
Da nur der Ausspruch über für die rechtliche Beurteilung entscheidende Tatsachen - nämlich solchen, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage einschließlich der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände maßgeblich sind - von einem formalen Begründungsmangel betroffen sein kann, die Begehungszeit einer Straftat allgemein zunächst nicht zu den wesentlichen, die Eindeutigkeit bestimmenden Merkmalen gehört, sofern sich ergibt, dass Anklage und Urteil dasselbe Tun erfassen (Mayerhofer aaO § 281 Z 5 E 18), wird fallbezogen mit der Behauptung, zum Spruchfaktum I 3 sei weder ein "echter" Tatzeitpunkt angeführt, genausowenig eine entscheidende Tatsache berührt wie mit dem Umstand, "wie" der Geschlechtsverkehr ausgeübt worden sei. Die Beschreibung der Tathandlung im Spruch unter Eingrenzung des (im Hinblick auf das Alter des Opfers) entscheidungsrelevanten Zeitraumes im Zusammenhang mit den damit eine Einheit bildenden Gründen (US 9 und 10) erfüllen im vorliegenden Fall die erforderlichen Kriterien mit hinreichender Deutlichkeit.
Abgesehen davon, dass das Urteil ohnedies davon ausgeht, dass F***** für R***** geschwärmt hat (US 14), ist dieser Umstand ebensowenig entscheidungswesentlich wie die Frage, ob die Zeugin F***** nach ihrem Schulabgang Beziehungen zu einem älteren Mann aufgenommen hat. Irrelevant ist auch, ob die Zeugin F***** zum Nachtfischen freiwillig mitgegangen war; gleichfalls bedeutungslos sind Feststellungen zur Frage, aus welchen Gründen der Angeklagte die Zeugin S***** gefesselt haben soll. Alle bezüglichen Beschwerdeausführungen stellen sich im Kern als unzulässiger Versuch der Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatrichter dar. Das Erstgericht hat auch zu diesem Faktum - dem Gebot der gedrängten Darstellung der Urteilsgründe nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO Rechnung tragend - dargelegt, auf Grund welcher Beweisergebnisse es zur Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gekommen ist (US 9, 10, 13 f). Eine nähere Darlegung, welcher Vorfall "angeblich zum Urteilsspruch I Punkt 3 passen könnte", ist der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen. Die weiteren Ausführungen, "weder die Aussagen der Zeugin F***** noch diejenigen aller übrigen vernommenen Zeugen zum Spruchfaktum I 3 ergäben irgendwelche, vom Erstgericht konkret festgestellte Tathandlungen, ebenso nicht hinsichtlich der Zeitpunkte", sind mangels näherer Substantiierung genausowenig prozessordnungsgemäß dargelegt wie das Vorbringen, dass "die Feststellungen" zu diesem Punkte, die keinerlei Begründung aufweisen, in sich widersprüchlich, unvollständig und unlogisch seien.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) erschöpft sich - zum Teil unter Wiederholung der Argumente der Mängelrüge -, indem sie bloß Beweiswerterwägungen anstellt, ohne zu getroffenen Feststellungen konkret aus den Akten Gegenteiliges aufzeigen zu können, ebenfalls in einem unzulässigen Angriff auf die dem Schöffengericht zukommende Beweiswürdigung. Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen werden mit diesem Vorbringen nicht geweckt.
Soweit behauptet wird, der Gerichtshof erster Instanz habe selbst Zweifel an den von ihm angenommenen und festgestellten Tatzeitpunkten und sei diesbezüglich jedenfalls nicht dem Grundsatz in dubio pro reo gefolgt, ist die Beschwerde ebenso nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. Denn sie übergeht zum einen den mit spätestens zu Pfingsten 1991 festgelegten Tatzeitpunkt und verkennt zum anderen, dass eine für die Anfechtung erforderliche, an die Aktenlage gebundene Geltendmachung von Bedenken gegen die Annahme entscheidender Tatsachen keineswegs in dem Vorbringen bestehen kann, dass das Erstgericht Beweisergebnisse bedenklich gewürdigt habe (Mayerhofer aaO § 281 Z 5a E 4).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten R*****:
Sämtliche in der Mängelrüge (Z 5) zur Annahme des Tatzeitpunktes zum Spruchfaktum I 1 mit "spätestens zu Pfingsten 1991" erhobenen Einwände decken sich inhaltlich mit dem Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B*****, weshalb grundsätzlich auf die diesbezügliche Argumentation verwiesen werden kann.
Wie bereits dagelegt, bedarf der Tatzeitpunkt (hier: hinsichtlich des Geschlechtsverkehrs beim Nachtfischen) keiner näheren Festlegung, weil im Urteil die Tathandlung hinreichend konkretisiert und auch deren Zeitpunkt vor Vollendung des vierzehnten Lebensjahres des Opfers definiert ist, sodass die Beschwerdeschrift mit ihren Behauptungen keine entscheidungswesentlichen Tatsachen berührt. Dass im Beweisverfahren sowohl vom Opfer als auch von Zeugen Angaben gemacht wurden, die auf einen nach Pfingsten 1991 gelegenen Zeitpunkt schließen ließen, hat das Erstgericht erwogen und ist, in Ablehnung dieser Geschehensvariante, ebenfalls zu gegenteiligen (von der Beschwerde indes abgelehnten) Schlussfolgerungen gekommen. Dabei war es nicht verhalten, sich im Urteil im Voraus mit jedem möglichen, allenfalls erst im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde erhobenen Einwand auseinanderzusetzen. Dass dem Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen des Erstgerichtes bloß nicht überzeugend genug scheinen, vermag den behaupteten Nichtigkeitsgrund nicht darzustellen.
Ob der Geschlechtsverkehr im Bügelzimmer am 30. Geburtstag des Angeklagten oder "um den 30. Geburtstag" stattgefunden hat, ist ebenfalls nicht entscheidungswesentlich, weil der Tatzeitpunkt mit Juni 1990 hinreichend deutlich und tatspezifisch festgelegt ist.
Die weitere Argumentation zur Zuordnung des Tatzeitpunktes des Vorfalls im Bügelzimmer richtet sich gleichfalls nur gegen die dem Beschwerdeführer nicht überzeugend erscheinende Beweiswürdigung des Erstgerichtes, indem sie - genauso unzulässig wie in den Einwänden gegen die Annahme des Tatzeitpunktes spätestens zu Pfingsten 1991 - lediglich unter gezielter Hervorhebung von Teilen der Aussagen des Opfers als auch weiterer Zeugen und Vernachlässigung deren gegenteiliger Angaben, die vom Erstgericht beweiswürdigend festgelegte, den Denkgesetzen nicht widersprechende zeitliche Zuordnung der Taten bekämpft.
Die (ebenso auf das Vorbringen der Mängelrüge verweisende) Tatsachenrüge (Z 5a), übergeht mit der Behauptung, das Erstgericht habe, wie sich aus US 16 ergebe, bei Festlegung des Tatzeitpunktes selbst Zweifel gehabt, zu welchem Zeitpunkt die inkriminierten Handlungen gesetzt wurden, dessen Eingrenzung mit spätestens Pfingsten 1991 und die diesbezügliche Beweiswürdigung.
Gerade diese Stelle (US 16) zeigt besonders deutlich, dass die Erkenntnisrichter an den Tathandlungen und Tatzeitpunkten (wie im Urteil beschrieben), anlässlich derer das vierzehnte Lebensjahr des Opfers noch nicht vollendet war, keine Zweifel hatten, sodass die Behauptung des Verstoßes gegen den Zweifelsgrundsatz geradezu urteilswidrig und aktenfremd argumentiert. Die zu möglichen Zweifeln sprachlich unklare Formulierung auf US 16 bezieht sich ihrem Sinngehalt nach auf den beweiswürdigenden Vorgang der zeitlichen Zuordnung, der letztlich in einem mit spätestens zu Pfingsten 1991 angenommenen Zeitpunkt seinen Niederschlag findet. Im Übrigen stellt das Vorbringen, im Zweifel hätten die Beweise zugunsten des Angeklagten gewürdigt und mit einem Freispruch vorgegangen werden müssen, einen auch im Rahmen der Tatsachenrüge nicht zulässigen Angriff auf die zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgefallene Beweiswürdigung dar, die eben durch die getroffenen Feststellungen dokumentiert, dass diese beim Tatgericht keinen Zweifeln begegnete.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird der hiefür gemäß § 285i StPO zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben.
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