11Os12/00•OGH 11Os12/00
11Os12/00Tribunal Superior14 de mar. de 2000
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Jus-Extra OGH-St 2847 = Jus-Extra OGH-St 2849 XPUBLEND
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Graf als Schriftführer, in der Strafsache gegen Radovan K***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren und als Mitglied einer Bande begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 2, 130 zweiter und dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 18. November 1999, GZ 14 Vr 296/99-66, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Radovan K***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren und als Mitglied einer Bande begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 2, 130 zweiter und dritter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er vom 29. Mai bis 12. Oktober 1997 in Horn und anderen Orten in mindestens 78 Angriffen mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung des weiteren Bandenmitgliedes Radoslav N***** jeweils in einem der Religionsübung dienenden Raum, nämlich Pfarrkirchen, Bargeld von insgesamt rund 19.600 S zum Nachteil der betroffenen Pfarrgemeinden weggenommen, wobei er die schweren Diebstähle in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Gegen dieses Urteil richtet sich eine auf die Z 4, 5 und 9 a (gemeint wohl: lit a) des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist nicht im Recht.
Die Verfahrensrüge (Z 4) behauptet, das Erstgericht habe nicht alle möglichen Beweisquellen ausgeschöpft und das Verfahren sei daher mangelhaft geblieben.
Die erfolgreiche Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes setzt aber unabdingbar voraus, dass in der Hauptverhandlung ein Antrag gestellt wurde, über den nicht oder nicht in dem Sinne des Antragstellers entschieden wurde. Der Beschwerdeführer hat aber keine Beweisanträge gestellt, sodass die Anfechtung schon aus diesem Grund erfolglos ist. Unter dem Gesichtspunkt der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO fehlt es diesem Vorbringen aber an der konkreten Bezeichnung jener Umstände, die Nichtigkeit bewirken könnten.
Auch die Mängelrüge (Z 5) ist nicht begründet. Die Tatrichter haben sich mit allen wesentlichen Beweisergebnissen auseinandergesetzt und den Schuldspruch insbesondere auf die ihnen glaubwürdig erscheinenden Angaben des in diesem Verfahren als Zeuge vernommenen Mittäters N*****, die Aussage des Zeugen Z*****, der den Angeklagten am 12. November 1997 in der Kirche von Gföhl gesehen und ihn dann auf einem Lichtbild wiedererkannt hatte, sowie auf die Beobachtung von Zeugen gestützt, die das Auto des Angeklagten im fraglichen Zeitraum in Aggsbach und Weissenkirchen gesehen hatten (US 6/7). Diese Begründung entspricht den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens.
Die behaupteten "Feststellungsmängel" bewirken schon deswegen keine Unvollständigkeit, weil sie, soweit das Vorbringen nicht überhaupt nur spekulative Erwägungen enthält, alle keine entscheidenden, also für die Schuldfrage oder den anzuwendenden Strafsatz maßgebliche Tatsachen betreffen. Vielmehr versucht der Beschwerdeführer ausschließlich Umstände aufzuzeigen, die gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen N***** sprechen. Damit wird aber nur unzulässig die Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung bekämpft. Auch der Einwand, das Erstgericht habe sich damit begnügt "fast wortwörtlich die Anklageschrift abzuschreiben" ist unbegründet. Abgesehen davon, dass dies an sich noch keinen formellen Begründungsmangel darstellt, ist das Vorbringen auch unrichtig, was sich schon daraus ergibt, dass die Begründung der Anklageschrift rund zwei Seiten beträgt und die Urteilsgründe etwa fünf Seiten umfassen. Das Vorbringen schließlich, die Feststellung über ein Gespräch zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen N***** beruhe auf einer "unauffindbaren Textstelle aus irgendeinem Protokoll" ist nicht aktengetreu, findet sich doch die entsprechende Aussage in der Niederschrift über die Vernehmung des Ladislav N***** bei der Gendarmerie (S 601 II).
Ein formeller Begründungsmangel liegt daher nicht vor. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a), in welcher der Beschwerdeführer ausschließlich Feststellungsmängel behauptet, ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Die prozessordnungsgemäße Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert einen Vergleich der tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellungen mit dem darauf angewendeten Gesetz und den Nachweis, dass dem Erstgericht bei Beurteilung des Urteilssachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Auch die Behauptung von Feststellungsmängeln erfordert die Darlegung, dass die tatsächlich getroffenen Urteilsannahmen nicht ausreichen, um eine umfassende und verlässliche rechtliche Beurteilung vornehmen zu können, oder dass Verfahrensergebnisse auf bestimmte für diese Subsumtion rechtlich erhebliche Umstände hingewiesen haben und dessen ungeachtet eine entsprechende klärende Feststellung unterlassen wurde (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 9 a E 5).
Die Beschwerde behauptet aber nur, es seien näher angeführte Feststellungen unterlassen worden, ohne darzutun, inwieweit sich dadurch die rechtliche Beurteilung ändern könnte. Sie läuft vielmehr neuerlich darauf hinaus, in unzulässiger Weise die freie Beweiswürdigung des Schöffengerichtes zu bekämpfen, weil sie durch die gewünschten Feststellungen nur die Glaubwürdigkeit des Mittäters N***** zu untergraben versucht, um dadurch der eigenen leugnenden Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285 a Z 2 StPO).
Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.
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