11Os151/99•OGH 11Os151/99
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Graf als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hubert A***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 7. Oktober 1999, GZ 7 Vr 312/99-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hubert A***** - abweichend von der auf die Verurteilung wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB abzielenden Anklage - des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er am 22. April 1999 in Helpfau-Uttendorf Andrea P***** durch Versetzen von Ohrfeigen und Schlägen, wodurch diese Prellungen an der linken Brustkorbseite, an der linken Jochbeinregion, an der linken Gesäßregion und an der Nase erlitt, am Körper verletzt.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher jedoch keine Berechtigung zukommt.
Das Schöffengericht legte den Feststellungen zur objektiven Tatseite ausdrücklich nur die unwiderlegt gebliebene Verantwortung des Angeklagten zugrunde, der sich hinsichtlich der Körperverletzung geständig gezeigt hatte (US 6). Die vom Beschwerdeführer gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin P***** - unzulässigerweise nach Art einer Schuldberufung - vorgebrachte Kritik geht daher schon deshalb ins Leere.
Richtig ist allerdings, dass der Angeklagte stets nur die Verabreichnung einer einzigen Ohrfeige eingestanden hatte (S 35, 54, 209), sodass die allein auf seine Aussage gestützten Konstatierungen des Versetzens von "Ohrfeigen und Schlägen" im Urteilstenor und von "mehreren Ohrfeigen" in den Gründen (US 5) insoweit aktenwidrig sind. Dieser Begründungsmangel betrifft indes keine entscheidende Tatsache. Denn dass Andrea P***** vom Angeklagten durch eine Ohrfeige jedenfalls im Gesicht verletzt wurde, wurde nicht nur nicht in Abrede gestellt, sondern durch die Verletzungsanzeige (S 99) und den Arztbrief (S 137) auch objektiviert. Weil aber selbst bei Wegfall der mit dem Begründungsmangel behafteten Feststellung einer Mehrheit von Schlägen und Ohrfeigen und der damit in Zusammenhang stehenden zusätzlichen Verletzungen sich an der bereits durch eine Ohrfeige verwirklichten Tatbildmäßigkeit nichts ändern würde, wirkt sich die aufgezeigte Aktenwidrigkeit auf den Schuldspruch nicht aus.
Schließlich entbehrt der nicht weiter substantiierte Einwand, die Ohrfeige wäre als Notwehr zu qualifizieren gewesen - womit der Beschwerdeführer der Sache nach den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO releviert - einer gesetzesgemäßen Ausführung, weil er sich nicht am festgestellten Sachverhalt orientiert, demzufolge der Schlag ins Gesicht (nur) aus Zorn erfolgte (US 4).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.
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