14Os16/00 (14Os17/00)•OGH 14Os16/00 (14Os17/00)
Der Oberste Gerichtshof hat am 14.März2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Greinert als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alfred Gerhard B***** und eine andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§127, 129 Z3 StGB über den Antrag dieses Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 24.November1999, GZ11Vr1.443/99-11, sowie über diese Rechtsmittel selbst und die Berufung der Staatsanwaltschaft (betreffend Alfred Gerhard B*****) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Angeklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung seiner Rechtsmittel bewilligt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alfred Gerhard B***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§127, 129 Z3 StGB schuldig erkannt.
Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil sogleich Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (S97), sein Verteidiger diese Rechtsmittel jedoch innerhalb der Frist des §285 Abs1StPO nicht ausgeführt.
Nach dem glaubhaften Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag kam es wegen einer durch Malerarbeiten erforderlichen Änderung der räumlichen Ordnung der Aktenstücke und urlaubsbedingten Abwesenheit der ursprünglich befassten, ansonsten verlässlichen Kanzleileiterin dazu, dass eine Überprüfung der Wahrung der Rechtsmittelfrist durch Einordnung der Einschreibebestätigung unterblieb, weshalb nach Lage des Falles dem Verteidiger nur ein Versehen minderen Grades in Bezug auf die ihm am 24.Jänner2000 zur Kenntnis gelangte Versäumung der Rechtsmittelausführung zur Last liegt (§364 Abs1 Z1StPO).
Zu der Nichtigkeitsbeschwerde:
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat Alfred Gerhard B***** - im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der unter einem rechtskräftig verurteilten Brigitte B***** - am 24.Mai1999 in Deutsch-Wagram zwei Herrenfahrräder im Wert von insgesamt 16.000S dem Armin und dem Clemens S***** durch Aufbrechen der Fahrradschlösser mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Mit der dagegen allein aus §281 Abs1 Z5a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde vermag der Angeklagte keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken, wenn er unter isolierter Hervorhebung differierender Entfernungs- und Standortangaben der Tatzeugen seine eindeutige Identifizierung auch an Hand seiner Begleiterin und des von ihnen benutzten Fahrzeuges zu relativieren sucht (US6f).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§285d Abs1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§285i StPO).
Auf das Vorbringen in dem vom Angeklagten selbst verfassten Schriftsatz (ON12) war nicht einzugehen, weil es nur eine einzige Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde gibt (Mayerhofer StPO4 §285 E39a).
Die Kostenentscheidung ist in §390a StPO begründet.
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