14Os21/00•OGH 14Os21/00
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Greinert als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manfred E***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 2 und Abs 4 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Manfred E***** und die Berufung der Staatsanwaltschaft Innsbruck (betreffend Manfred E***** und Gudrun B*****) gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 16. November 1999, GZ 27 Vr 1.012/99-88, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten Manfred E***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Manfred E***** und Gudrun B***** des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 2 und Abs 4 StGB (Gudrun B***** auch nach Abs 1) schuldig erkannt.
Darnach haben in Innsbruck Manfred E***** zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im März/April 1999 ca 20 bis 30 Armbanduhren in einem 25.000 S nicht übersteigenden Wert, die der unter einem rechtskräftig verurteilte Wilfried B***** bei einem Einbruchsdiebstahl erbeutet hatte, an sich gebracht (B), sowie
Gudrun B***** zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Feber 1999 Wilfried B***** nach einem Einbruchsdiebstahl unterstützt, ca 30 Armbanduhren 25.000 S nicht übersteigenden Werts, die dieser dadurch erlangt hatte, zu verheimlichen, indem sie die Uhren aus dessen Wohnung in eine andere brachte und dort versteckte sowie zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im März/April 1999 diese Uhren an sich gebracht, indem sie diese zusammen mit Manfred E***** aus dem Versteck holte (C),
wobei die mit Strafe bedrohte Handlung, durch die die Sachen erlangt worden waren, aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die fünf Jahre erreicht und sie die Umstände kannten, die diese Strafdrohung begründen.
Die von Manfred E***** dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
In der undifferenziert ausgeführten Mängel- und Tatsachenrüge vermag der Beschwerdeführer weder formale Begründungsmängel aufzuzeigen (Z 5) noch sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken (Z 5a), sondern bekämpft vielmehr in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichts, indem er unter Wiederholung seiner die Kenntnis der Herkunft der Uhren leugnenden Verantwortung die auf Grund einer kritischen Gesamtschau der Verfahrensergebnisse gewonnenen, logisch und empirisch einwandfrei auf die belastenden Angaben Gudrun B*****s vor der Bundespolizeidirektion Innsbruck (S 157 ff/I) gestützten Urteilsannahmen (US 15 ff) in Frage stellt. Mit welcher Detailgenauigkeit die Genannte dem Beschwerdeführer die (ihr bekannten) Modalitäten des Einbruchsdiebstahls mitteilte, betrifft ebensowenig eine entscheidende Tatsache wie die Art, in der dieser das Diebsgut verwahrte.
Die die Annahme der Qualifikation nach § 164 Abs 4 zweiter Satz StGB negierende Subsumtionsrüge (Z 10) verfehlt eine prozessordnungsgemäße Darstellung, indem sie die expliziten Feststellungen zur Kenntnis des Beschwerdeführers von der Herkunft der Uhren aus einem Einbruchsdiebstahl übergeht (US 12).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.