OGH 15Os151/00

15Os151/00Tribunal Superior23 de nov. de 2000

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OGH 15Os151/00

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.11.2000

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Der Oberste Gerichtshof hat am 23. November 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Horst S***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 erster Fall, Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 20. März 2000, GZ 22 Vr 2844/98-52, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Horst S***** der Verbrechen (I.) des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 erster Fall, Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB sowie (II.) der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Graz

I. mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung des schweren Betruges eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, teilsweise unter Benützung einer falschen Urkunde nachgenannte Personen zu Handlungen verleitet bzw zu verleiten versucht, die diese in einem 500.000 S übersteigenden Gesamtbetrag von zumindest 1,103.576,60 S am Vermögen schädigten bzw in einem Fall schädigen sollten, und zwar:

A Johannes S***** zur Übergabe mehrerer Darlehensbeträge von insgesamt 100.000 S durch die Vorgabe, mit diesen Beträgen Spielautomaten erwerben zu wollen, nämlich

1. von September 1997 bis Mitte Februar 1998 in zahlreichen Teilbeträgen vor allem durch Täuschung über die Rückzahlungswilligkeit und -fähigkeit,

2. am 5. November 1997 durch Täuschung über die Identität des Darlehensnehmers, indem er Johannes S***** eine von ihm selbst hergestellte, auf "Fritz T*****" als Schuldner lautende und mit dessen Namenszug unterfertigte "Verpfändungserklärung", mithin eine falsche Urkunde vorlegte, sowie durch Täuschung über die Rückzahlungswilligkeit und -fähigkeit;

B Heimo S***** durch die Vorgabe, mit nachangeführten Beträgen ein Spielautomatenverleihunternehmen zu erwerben, ihn mit 50 % am Gewinn zu beteiligen und Spielautomaten anzukaufen, zur Hingabe von drei Darlehen, nämlich

1. zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt zwischen Mitte 1996 und 24. Jänner 1997 in Höhe von 200.000 S,

2. zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt zwischen Mitte 1996 und 14. Jänner 1997 in Höhe von 126.000 S,

3. am 4. April 1998 in Höhe von 350.000 S;

C Ing. Helmut P***** zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Dezember 1998/Jänner 1999 durch listige Vorgabe, ein gewinnbringendes Geschäft abschließen zu können und hiefür Geld zu benötigen, zur Hingabe eines Darlehens von 100.000 S zu verleiten versucht, wobei es nur deshalb nicht zur Vollendung der Tat kam, weil Ing. Helmut P***** ein zur Geldübergabe vereinbartes Treffen nicht einhielt;

D Siegfried S***** zwischen 27. Mai 1996 und 20. April 1998 in zahlreichen Angriffen zur Ausfolgung von Treibstoff, zur mietweisen Überlassung von Kraftfahrzeugen und zur Hingabe von Darlehen im Gesamtbetrag von 187.576,60 S, wobei er den Genannten über seine Rückzahlungswilligkeit und -fähigkeit täuschte;

E Josef K***** zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im August 1995 zur Hingabe eines Darlehens in Höhe von 40.000 S durch die Vorgabe, das Geld binnen drei Monaten zurückzuzahlen;

II. ein ihm anvertrautes Gut sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er

A am 6. Juli 1998 ein von Heimo S***** im PKW des Angeklagten verwartes Billiardzubehör im Wert von zumindest 10.000 S und 42.000 S Bargeld nicht zurückgab, sondern für sich behielt,

B zwischen 1992 und März 1996 als mit dem Inkasso durch Entleeren von Spielautomaten, der Erstellung der Abrechnung der Einspielergebnisse und dem Service der Automaten durch Friedrich T***** betraut, aus den Spielautomaten entnommene Geldbeträge in Höhe von jedenfalls 500.000

S nicht ablieferte, sondern für eigene Zwecke verbrauchte.

Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5, 5a und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist unbegründet.

Die relevierten Begründungsmängel (Z 5) haften dem bekämpften Urteil in Wahrheit nicht an.

Eine Aktenwidrigkeit läge nur vor, wenn in den Gründen der einen entscheidenden Umstand betreffende Inhalt einer Urkunde oder einer Aussage unrichtig wiedergegeben wäre. Sie kann aber nicht daraus abgeleitet werden, dass die Tatrichter - wie im aktuellen Fall - zwar abweichend von der Drittschuldnerauskunft (S 117/I), aber aufgrund der gegenteiligen Verantwortung des Angeklagten selbst (S 317/I), der Aussagen des Zeugen Friedrich T***** (S 495 ff/I) und der polizeilichen Erhebungsberichte (S 115, 119/I) nach freier Beweiswürdigung denkmöglich konstatieren, dass der Beschwerdeführer nur von 1992 bis März 1996 beim Genannten beschäftigt war und dessen Firmenstampiglie widerrechtlich verwendet hat (US 7 und 9 iVm 18). Gleiches gilt für die ebenso als aktenwidrig gerügte, indes auf die kritisch hinterfragte und für glaubwürdig beurteilte Aussage des Zeugen Heimo S***** und auf die sich am wahren Parteiwillen orientierende Interpretation des Schuldscheins gegründete Feststellung, wonach der Nichtigkeitswerber den Betrag von 350.000 S am 4. April 1998 tatsächlich von Heimo S***** erhalten hat (US 12 iVm 19 ff).

Entgegen der Beschwerdeansicht können die von der Rechtsmittelschrift als widersprüchlich gerügten, jedoch nur unvollständig, demnach sinnentstellend wiedergegebenen Urteilsannahmen (der Angeklagte sei einerseits von der Idee begeistert, ausschließlich mit Fremdmitteln ein Geschäft aufzubauen, andererseits betrügerisch herausgelockte Geldbeträge für seinen Privatkonsum verwendet zu haben - vgl hiezu US 6 f und 11 f), ohne Verstoß gegen Denkgesetze nebeneinander bestehen.

Inwiefern die Urteilsbegründung im Sinne des Vorbringens laut Punkt 4 der Rechtsmittelschrift unvollständig sein soll, wird nicht nachvollziehbar dargetan. Der unvollendete Satz unter Punkt 5 der Beschwerdeschrift ist schlichtweg unverständlich.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) beklagt die Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo, beschränkt sich darüberhinaus im Wesentlichen bloß auf Spekulationen und den Versuch, die Glaubwürdigkeit des Zeugen Heimo S***** wegen seiner (aktenkundigen) Betrugsvorstrafen zu bezweifeln, die Verantwortung des Beschwerdeführers (von diesem und anderen angeblich Geschädigten selbst getäuscht worden zu sein) hingegen als "bei weitem realistischer" darzustellen, ferner dem im Verfahren vorgelegten Schuldscheinen den Beweiswert abzusprechen sowie den an den gegenständlichen Geschäften beteiligten Personen milieubedingte Falschaussagen und Abgabenhinterziehungen zu unterstellen, welche "vielleicht der Verlockung eines leicht erreichbaren Titels durch Privatbeteiligtenzuspruch erlegen sind".

Solcherart wird der unter die formellen Nichtigkeitsgründe eingereihte und daher in seiner prozessualen Reichweite keineswegs einer Schuldberufung gleichende Anfechtungspunkt nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht, sondern lediglich nach Art einer unzulässigen Schuldberufung die tatrichterlicher Lösung der Schuldfrage in Zweifel gezogen.

Das Vorbringen zur Strafzumessungsrüge (Z 11) ist unter keinen der dort genannten drei Fälle einer gesetzwidrigen Strafzumessung zu subsumieren. Es nimmt nur jene Argumente vorweg, die beinahe wortgleich in den Berufungsausführungen wiederholt werden.

Somit war die Nichtigkeitsbeschwerde in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur gemäß § 285 Abs 1 Z 2 StPO als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, dass zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche das Oberlandesgericht Graz zuständig ist (§ 285i StPO).

Soweit die Verteidigerin in ihrer gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur ohne Sachbezug und deshalb für das Nichtigkeitsverfahren bedeutungslos ankündigt, "auch den gegenständlichen Akt unverzüglich dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg zur Überprüfung vorzulegen" sowie "außerem eine umfassende Information der europäischen Presse über die Strafrechtspflege in Österreich anhand der ihr vorliegenden Fälle in Aussicht stellt", ist auf die Erörterungen zum Inhalt ihrer Beschwerdeausführungen zu verweisen.

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